Umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen

Umsatzsteuerliche Behandlung von Parkraumbewirtschaftungsverträgen

Gerne möchten wir Sie auf ein aktuelles BMF-Schreiben aufmerksam machen.

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20. Januar 2022 (Rs. C-90/20; Apcoa Parking Danmark) entschieden, dass sog. Kontrollgebühren, welche für die Nichtbeachtung der allgemeinen Nutzungsbedingungen privater Parkplätze erhoben werden, nicht als Schadensersatz anzusehen sind. Vielmehr sind diese als Bestandteil des Entgelts für die Bereitstellung eines Parkplatzes anzusehen und unterliegen daher der Umsatzsteuer.
Diese Grundsätze des Urteils hat nun das Bundesfinanzministerium in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen und Abschnitt 1.3 (Schadenersatz) um Absatz 16b erweitert.

Die Änderung hat zur Folge, dass insbesondere Parkraumbewirtschaftungsunternehmen für die Erhebung von Gebühren für Verstöße gegen die Nutzungsbedingungen (bspw. für die Überschreitung der Parkdauer, Parken außerhalb von ausgewiesenen Parkflächen, Parkschein nicht sichtbar, usw.) angehalten sind, die bisherige Handhabung zu prüfen. Insbesondere für den Fall, dass diese Gebühren bisher als Schadensersatz (nicht steuerbare Umsätze) behandelt wurden, ist ein Umdenken erforderlich, da diese Art der Gebühren als Bestandteil des Parkentgeltes einzuordnen sind und damit der Steuerpflicht unterliegen.

Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird allerdings seitens der Finanzbehörde nicht beanstandet, wenn Unternehmerinnen und Unternehmer diese Kontrollgebühren bis zum 15. Dezember 2023 (Zahlungseingang) nicht als steuerpflichtigen Umsatz, sondern als Schadenersatz behandeln.

Wir hoffen, Ihnen behilflich gewesen zu sein. Für die Beantwortung von Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Erfahren Sie mehr!