Wesentliche Steuerrechtsänderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Wesentliche Steuerrechtsänderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Der Bundestag hat am 14.12.2023 das Kreditzweitmarktförderungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses vom 13.12.2023 verabschiedet. Im Vorfeld wurde das Gesetz mittels mehrerer Änderungsanträge angepasst und auf andere Bereiche erweitert, die bislang Teil des Wachstumschancengesetzes waren. Dieses hatte der Bundestag zwar bereits beschlossen, es stieß aber auf Ablehnung im Bundesrat und soll im Vermittlungsausschuss behandelt werden. Bis zum Jahresende dürfte es aber nicht mehr verabschiedet werden, weshalb einige Aspekte nun über das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgezogen wurden. Wir stellen die darin enthaltenen steuerpolitischen Anpassungen vor.

MoPeG-Anpassungen

Die Abgabenordnung und andere Gesetze werden an die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen angepasst. Wesentliche zivilrechtliche Änderung des MoPeG ist u.a. die weitgehende Aufhebung der Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 01.01.2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Insbesondere die Steuervergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs. 2 GrEStG, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen, würden danach dann ins Leere laufen.
Vor diesem Hintergrund wird der Status quo im Grunderwerbsteuergesetz mit der Einführung eines neuen § 24 GrEStG zunächst bis zum 31.12.2026 befristet fortgeführt, indem Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert werden. Die hierdurch gewonnene Zeit soll dafür genutzt werden, die Prüfung des Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes intensiv fortzusetzen und eine rechtssicherere gesetzliche (Neu-)Regelung zu schaffen.
Es wird zudem in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass die laufenden Nachbehaltensfristen der §§ 5 und 6 GrEStG nicht allein durch Inkrafttreten des MoPeG verletzt werden.
Durch das Gesetz wird zudem für das Ertragssteuerrecht und das Schenkungssteuerrecht eine dauerhafte Fiktion der Personengesellschaften als Gesamthand eingeführt, sodass die jeweiligen Privilegierungen der Personengesellschaften in diesen Rechtsgebieten dauerhaft sichergestellt sind.

Reform der Zinsschranke

Die Regelungen der Zinsschranke nach § 4h EStG und § 8a KStG sind bis zum 31.12.2023 an die Richtlinie (EU) 2016/1164 (Anti-Tax-Avoidance-Directive – ATAD) anzupassen.
Künftig kann danach die Stand-alone-Klausel nur noch in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Sitz oder seine Geschäftsleitung befindet. Infolge des für die Zinsschranke maßgeblichen Konzernbegriffs ändert sich zudem der Anwendungsbereich des EK-Escapes.
Zudem wird der Begriff „Nettozinsaufwendungen“ in § 4h Abs. 1 S. 4 EStG legal definiert und klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen.
Die Änderungen sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestags beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden.

Keine Besteuerung der Dezemberhilfe

Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun angesichts der Vollzugsaufwände der Finanzverwaltung und der zu erwartenden Steuermehreinnahmen nicht mehr erfolgen soll.

Elektronischer Datenaustausch zwischen Arbeitgeber, Finanzverwaltung und privater Krankenversicherung erst zum 01.01.2026

Um bürokratischen Aufwand bei der (lohn-)steuerlichen Behandlung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, soll ein umfassender elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt werden. Die entsprechenden Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 punktuell konkretisiert. Als gesetzlicher Starttermin der Einführung des Datenaustauschs war der 01.01.2024 vorgesehen. Dieser Termin verschiebt sich jetzt um zwei Jahre auf den 01.01.2026.
 

Hinweis:
Da der Gesetzentwurf auf Ebene des Finanzausschusses bereits mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP angenommen wurde, gilt die für den 15.12.2023 formal vorgesehene Zustimmung des Bundesrats zu dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz als sehr wahrscheinlich.