DORA: Auswirkungen des Regelwerks auf Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlerinnen & -vermittler
DORA: Auswirkungen des Regelwerks auf Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlerinnen & -vermittler
Die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA) trat bereits am 17. Januar 2023 in Kraft und ist innerhalb von zwei Jahren verpflichtend umzusetzen. Das Regelwerk gilt für Banken und Versicherer sowie Vermögensverwalter mit einigen Ausnahmen.
Vermittlerinnen und Vermittler von Finanzanlagen sowie die meisten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind von der DORA ausgenommen. Da ein 34f-Vermittler laut BaFin nicht als Wertpapierfirma eingestuft wird, ist dieser von dem Regelwerk ausgenommen. Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler sind innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG tätig und infolgedessen sind sie kein Finanzdienstleistungsinstitut und mithin auch kein Wertpapierhandelsunternehmen/keine Wertpapierfirma i.S.d. Artikel 2 Abs. 1e DORA. Somit sind sie kein Adressat der DORA.
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gilt die Verordnung jedoch erst ab einer Unternehmensgröße von 250 oder mehr Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und / oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro. Vermittlerinnen und Vermittler, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt, sind somit nicht erfasst.
Unser Team von Expertinnen und Experten hilft Ihnen gerne, die vielseitigen Herausforderungen von heute und morgen gemeinsam zu meistern. Mit unserem Wissen und unserer Erfahrung rund um das Thema Versicherungsvertrieb beraten wir Sie zukunftssicher, prüfen Sie kompetent, betreuen Sie persönlich und begleiten Sie in eine erfolgreiche Zukunft.
Vermittlerinnen und Vermittler von Finanzanlagen sowie die meisten Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler sind von der DORA ausgenommen. Da ein 34f-Vermittler laut BaFin nicht als Wertpapierfirma eingestuft wird, ist dieser von dem Regelwerk ausgenommen. Finanzanlagenvermittlerinnen und -vermittler sind innerhalb der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG tätig und infolgedessen sind sie kein Finanzdienstleistungsinstitut und mithin auch kein Wertpapierhandelsunternehmen/keine Wertpapierfirma i.S.d. Artikel 2 Abs. 1e DORA. Somit sind sie kein Adressat der DORA.
Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gilt die Verordnung jedoch erst ab einer Unternehmensgröße von 250 oder mehr Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und / oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro. Vermittlerinnen und Vermittler, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt, sind somit nicht erfasst.
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