Ausweis von Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach dem DRS 21 - Auslegung durch das DRSC

Ausweis von Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach dem DRS 21 - Auslegung durch das DRSC

Am 16. Juni 2023 wurde der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) verabschiedet. Diese Änderung beinhaltet unter anderem die Neuerungen in der Darstellung von Ein- und Auszahlungen von Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21. Hier sind die wesentlichen Änderungen für Zuschuss-empänger und -geber dargestellt.

Zuschussempfänger:

  1. Investitionszuwendungen/-zuschüsse durch die öffentliche Hand: Diese Mittel werden nun im Cashflow aus der Investitionstätigkeit ausgewiesen. Sie sind gesondert und unsaldiert von den Auszahlungen für die entsprechenden Investitionen darzustellen.
  2. Ertrags-/Aufwandszuschüsse der öffentlichen Hand: Solche Zuschüsse erscheinen im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit, da sie weder Finanzierungscharakter haben noch im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Anlagevermögens stehen.
  3. Private Zuwendungen/Zuschüsse mit Gegenleistungsverpflichtung: Diese werden ebenfalls im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit ausgewiesen.
  4. Zuwendungen/Zuschüsse durch einen Gesellschafter ohne Gegenleistungsverpflichtung: Diese finden ihren Platz im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit, unabhängig von einer bilanziellen Verrechnung in das Eigenkapital.

Zuschussgeber:

  1. Private Zuwendungen/Zuschüsse mit Gegenleistungsverpflichtung: Diese sind im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu vermerken.
  2. Gewährung von Zuschüssen und Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an Anlagevermögen: Diese Auszahlungen werden gesondert im Cashflow der Investitionstätigkeit ausgewiesen.
  3. Unbedingt rückzahlbare Zuwendungen: Diese werden im Cashflow der Investitionstätigkeit dargestellt.
  4. Zuwendungen/Zuschüsse durch einen Gesellschafter ohne Gegenleistungsverpflichtung: Diese werden ebenfalls im Cashflow aus der Investitionstätigkeit aufgeführt.