BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen

BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen

 

Abgrenzung zum Leistungsaustausch hängt eng mit dem Zahlungszweck des Zuschussgebers zusammen

Das BMF hat sich in einem aktuellen Schreiben vom 11.06.2024 (III C 2 – S 7200/19/10001 :028) mit der Abgrenzung von einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) gegenüber einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss befasst. Dabei übernimmt es in weiten Teilen die höchstrichterliche Rechtsauffassung zu Zuschüssen aus den letzten Jahrzenten. Änderungen für die Praxis sind aktuell indes nicht zu erwarten. 

Kurzzusammenfassung des BMF-Schreibens

Aus Sicht des BMF ist bei der Abgrenzung von einem Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Zahlenden) gegenüber einem nicht steuerbaren „echten“ Zuschuss insbesondere auf die Person des Bedachten sowie auf das zugrundeliegende Ziel der Förderung abzustellen. In Anlehnung an die BFH-Urteile vom 09.10.2003, V R 51/02 sowie vom 26.09.2012, V R 22/11, ist als wesentliches Kriterium bei der Abgrenzung der vom Zahlenden verfolgte Zweck maßgeblich. Dabei ist entscheidend, ob der Zuschussgeber durch den Zuschuss selbst Begünstigter einer Leistung wird (= steuerbarer Leistungsaustausch) oder ob die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers nicht für den Zuschusszahlenden als Leistungsempfänger bestimmt ist (= „echter“ nichtsteuerbarer Zuschuss). 

Zur Umsetzung hat das BMF den UStAE in Abschnitt 10.2 geändert und um entsprechende Beispiele und aktuelle Urteile ergänzt. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. 

Konsequenzen für die Praxis

In der Praxis dürfte sich durch das Schreiben des BMF jedoch wenig ändern. Es stellt vielmehr eine Zusammenfassung der höchstrichterlichen Urteile der letzten zwei Jahrzehnte dar. Denn bereits im Jahr 2003 (Urteil vom 09.10.2003, V R 51/02) stellte der BGH klar, dass es bei der Abgrenzung hauptsächlich auf die Person des Bedachten und das verfolgte Förderungsziel ankommt. Diese Rechtsauffassung bestätigte der BFH seitdem auch noch in weiteren Urteilen (siehe u.a. BFH-Urteil vom 18.11.2021, V R 17/20). Mit seinem aktuellen Schreiben übernimmt das BMF die Ausführungen der Rechtsprechung. 

Für Kommunen und andere jPöR bleibt die Frage, ob ein nichtsteuerbarer „echter“ Zuschuss vorliegt, damit weiterhin von der Begründung im Einzelfall abhängig. Dabei ist präventiv sicherzustellen, dass der Zuschussgeber selbst nicht Begünstigter des gewährten Zuschusses wird, da diese Konstellation für den BFH und jetzt auch die Finanzverwaltung als Indiz für einen Leistungsaustausch herangezogen wird.