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Niedersächsisches FG entscheidet über Nichtanwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes bei einem kombinierten Schwimmbad- und Saunaangebot
30. Juli 2024
Der Sachverhalt
Der 5. Senat des Finanzgerichts Niedersachsen entschied mit Urteil vom 23.05.2023 (veröffentlicht erst im März 2024!) über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes beim Betrieb eines Schwimmbades mit integriertem Saunabereich. Das Schwimmbad wurde von einer Gebietskörperschaft, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art betrieben.