Auslaufen der Übergangsregelung bezüglich Bußgelder im Transparenzregister

Ab dem 1. Juli 2023 fallen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften Bußgelder bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten nach § 20 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) an. Für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien fallen bei Verstoß bereits seit April 2023 Bußgelder an. Für alle anderen Gesellschaftsformen gilt dies spätestens ab Januar 2024. Aufgrund der dadurch wiederholt auftretenden Probleme und Fragen in der Wirtschaftsprüfung wird dieser Artikel mit den wichtigsten Änderungen zum Transparenzregister verfasst.

Hintergrund

Das Transparenzregister wurde im Jahr 2017 im Zuge der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt und ist in den §§ 18 ff. GwG geregelt. Es soll durch erhöhte Transparenz verhindern, dass bestimmte Gesellschaftsformen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Zu Beginn diente das Register lediglich als Auffangregister. Zum 01.08.2021 trat das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Dies führte zu einer Neugestaltung des Geldwäschegesetzes. Das Transparenzregister wurde in ein Vollregister umgewandelt.

Was ändert sich?

§ 20 Abs. 1 GwG verpflichtet juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, eingetragene Vereine und rechtsfähige Stiftungen) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG und PartG) dazu, die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben bezüglich ihrer wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Bisher wurden die entsprechenden Angaben aus anderen Registern (wie dem Handels- oder Vereinsregister) übernommen. Es galt die sogenannte Mitteilungsfiktion aus § 20 Abs. 2 GwG. Durch die Neugestaltung des Geldwäschegesetzes entfiel diese jedoch. Gesellschaften müssen sich in das Transparenzregister eintragen lassen. Dies erfolgt über die Weitergabe der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten an die registerführende Stelle. Für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG, die bisher von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, galten entsprechende Übergangsfristen (geregelt in § 59 Abs. 8 GwG). Bis spätestens zum 31.12.2022 mussten die Angaben für alle Gesellschaftsformen an das Transparenzregister übermittelt werden. Aktuell gilt somit lediglich noch die Übergangsregelung bei Ordnungswidrigkeiten durch einen Verstoß der Mitteilungspflicht.

Welche Angaben bezüglich der wirtschaftlich Berechtigten müssen gemacht werden?

Nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG gilt jede natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (bspw. Komplementäre, Vetorecht).

Zu den Angaben gehören nach § 19 Abs. 1 GwG der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten.

Gesellschaften, die vor der Gesetzesreform von der Mitteilungsfiktion profitiert haben, müssen den aktuellen Stand der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister übermitteln. Neu gegründete Gesellschaften, die nicht von der Übergangsregelung betroffen sind, müssen hingegen alle Daten zu ihren wirtschaftlich Berechtigten ab dem 01.10.2017 bis heute melden.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Nichteinhaltung?

Die Verletzung der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche im Regelfall zu Geldbußen führt. Hierbei muss bei einem leichtfertigen Verstoß mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro gerechnet werden. Im Rahmen der Übergangsregelung fallen für Unternehmen, deren Angaben bisher durch die Mitteilungsfiktion automatisch übermittelt wurden, Bußgelder bei Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht an das Transparenzregister

  • für Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien ab April 2023
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften ab Juli 2023 und
  • für alle anderen Fälle ab Januar 2024

an.

Was ist zu empfehlen?

Da die Mitteilungsfiktion seit August 2021 nicht mehr existiert, sollte insbesondere bei Änderungen zu Angaben der wirtschaftlich Berechtigten oder bei Änderungen der Eigentums- oder Kontrollstrukturen nach dem 31.07.2021 eine Einsicht in das Transparenzregister erfolgen. Grundsätzlich ist zu empfehlen, die Angaben der wirtschaftlich Berechtigten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Sollten Abweichungen der Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten festgestellt werden, sind diese Unstimmigkeiten unverzüglich gem. § 23a Abs. 1 GwG der registerführenden Stelle zu melden.

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