Mitteilungspflicht für TSE-Kassen ab dem 01.01.2025

Mitteilungspflicht für TSE-Kassen ab dem 01.01.2025


Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde die Regelung des § 146a AO neu geschaffen. Hiernach müssen elektronische Aufzeichnungssysteme ab dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Auch die nachträglichen Manipulationen dieser Daten sollen künftig vermieden werden.

Ursprünglich war geplant, dass neu angeschaffte und bestehende TSE-Kassensysteme bereits im Januar 2020 an die Finanzämter gemeldet werden sollten. Dies scheiterte jedoch an der mangelnden Infrastruktur des Bundes. Die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO wurde daher durch das BMF-Schreiben vom 06.11.2019 zunächst bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt. 

Eine solche Übermittlungsmöglichkeit besteht nun ab dem 01.01.2025 über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle. Nähere Informationen sind dem BMF-Schreiben vom 28.06.2024 - IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009 zu entnehmen.

Welche Systeme sind durch eine TSE zu schützen?

Betroffen sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, mit deren Hilfe aufzeichnungspflichtige Geschäfts- vorfälle oder andere Vorgänge erfasst werden. Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Nicht als elektro-nische Aufzeichnungssysteme gelten
  1. Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker,
  2. Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,
  3. Elektronische Buchhaltungsprogramme,
  4. Waren- und Dienstleistungsautomaten,
  5. Geldautomaten sowie
  6. Geld- und Warenspielgeräte.

Was muss die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 AO enthalten?

  1. Name des Steuerpflichtigen
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen
  3. Art der zertifizierten elektronischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (Kasse)
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems

Welche Mitteilungsfristen gelten?

  • Wenn eine TSE-Kasse vor dem 01.07.2025 angeschafft worden ist, muss die Mitteilung bis zum 31.07.2025 erstattet werden. 
  • Ab dem 01.07.2025 angeschaffte TSE-Kassen sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung mitzuteilen.
  • Für eine Außerbetriebnahme nach dem 01.07.2025 gilt das Gleiche. 
  • Vorher außer Betrieb genommene Kassen sind nur mitzuteilen, wenn die Anschaffung ebenfalls vor dem 01.07.2025 gemeldet wurde. 

Was gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts?

Soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Gebietskörperschaften) im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 4 KStG und/oder als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG steuerlich aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfassen, gelten für diese ebenfalls die Ordnungsvorschriften des § 146a AO. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung zur Implementierung einer TSE. Bei Gebühren-Kassen, die ausschließlich im hoheitlichen Bereich eingesetzt werden, besteht eine Pflicht zum Einsatz einer TSE nicht, soweit das System nicht zur Abwicklung steuerlich aufzeichnungspflichtiger Geschäftsvorfälle verwendet wird.