Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber
Handwerkskammer ist kein öffentlicher Auftraggeber
In einem Beschluss vom 08.02.2024 des OLG Schleswig (54 Verg 7/23) wurde festgestellt, dass eine Handwerkskammer zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, aber kein öffentlicher Auftraggeber i.S. des § 99 Nr. 2 GWB, da sie keiner qualifizierten staatlichen Einflussnahmemöglichkeit unterliegt.
Es liegt einerseits kein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 GWB vor. Laut § 99 Nr. 2 GWB sind auch andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts öffentlicher Auftraggeber, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen. Bei der Handwerkskammer fehle es aber an einer Leitung der Aufsicht, weil sie lediglich einer Rechts- und keiner Fachaufsicht unterliege.
Weiterhin ist die Handwerkskammer kein öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB, da die im Streitfall genannten Vorhaben nicht zu mehr als 50 % subventioniert werden.
Die Anwendung des öffentlichen Vergaberechts im Sinne des § 99 GWB in Verbindung mit dem öffentlichen Auftrag nach § 103 GWB ist bei Gemeinden, Städten, Landkreisen unstrittig.