Persönliche Anwesenheit bei einer Schlussbesprechung in Zeiten von Corona

Das Ende einer Außenprüfung wird üblicherweise durch die Verabredung eines Termins für die Schlussbesprechung eingeleitet, an der Unternehmensvertreter sowie Vertreter des Finanzamts teilnehmen. Vor Ausbruch der Corona-Pandemie fanden Schlussbesprechungen regelmäßig in den Räumlichkeiten des Unternehmens, des Steuerberaters oder des Finanzamts statt. Aufgrund der Corona-bedingten Kontaktbeschränkungen hat die Finanzverwaltung Schlussbesprechungen vor Ort allerdings bis auf weiteres ausgesetzt; anberaumte Besprechungen sollen telefonisch oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Das FG Düsseldorf bestätigt in seinem Beschluss vom 11.05.2020 (Az. 3 V 1087/20 AE (AO)) die neuen Rahmenbedingungen für das Abhalten von Schlussbesprechungen.

Im Streitfall wünschte der Unternehmer zum Abschluss einer bei ihm durchgeführten Betriebsprüfung eine persönliche Schlussbesprechung, die allerdings vor dem Hintergrund der geltenden Kontaktbeschränkungen aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie nicht terminiert werden konnte. Daher schlug das Finanzamt mehrfach eine telefonische Schlussbesprechung vor, was der Unternehmer jedoch mit der Begründung ablehnte, dass der Datenschutz aufgrund bestehender Sicherheitsmängel nicht gewährleistet sei. Da sich das Finanzamt bereits in der Vor-Corona-Zeit seit Mitte Dezember 2019 vergeblich darum bemühte, eine Schlussbesprechung durchzuführen, ging es schließlich davon aus, dass kein Interesse an einer Schlussbesprechung bestand. Im Wege eines Antrages beim Finanzgericht auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Unternehmer die Durchführung einer Schlussbesprechung unter Anwesenheit der Beteiligten; dies blieb erfolglos.

Nach Auffassung des FG Düsseldorf hat der Unternehmer die seitens des Finanzamts angebotene telefonische Schlussbesprechung aus vorgeschobenen Gründen abgelehnt, obwohl eine entsprechende Durchführung rechtlich und technisch möglich gewesen wäre; primäres Ziel dürfte vielmehr eine unangemessene zeitliche Verzögerung des eigentlichen Prüfungsablaufs gewesen sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz keine Vorgaben zu Ort sowie Art und Weise macht, wie eine Schlussbesprechung abzuhalten ist; mithin sind auch telefonische Besprechungen erlaubt, was insbesondere angesichts der anhaltenden Corona-Pandemie, deren Ende nicht absehbar ist, ermessensgerecht ist. Das Finanzamt konnte daher im vorliegenden Fall zu Recht von einem Verzicht des Unternehmers auf die Durchführung einer (telefonischen) Schlussbesprechung ausgehen.


Hinweis:

Der Fall kann auch anders gelagert sein: Im Rahmen der laufenden Außenprüfung unter Corona-Regeln regt das Finanzamt eine persönliche Abstimmung an. Möchte der Unternehmer hierauf nicht eingehen, dürfte er sich gleichermaßen auf den Beschluss des FG Düsseldorf berufen können. Ob in besonders gelagerten Einzelfällen dennoch eine persönliche Abstimmung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung erzwungen werden kann, wird (finanz-)gerichtlich zu klären sein.

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