Bestimmte Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten samt Zubehör sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Dadurch wird u.a. die Ermittlung eines mit dem privaten Nutzungsanteil ggf. verbundenen geldwerten Vorteils vermieden. Eine Zurverfügungstellung entsprechender Geräte ist daher aus der heutigen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken und wird zunehmend in die Mitarbeiterentlohnungssysteme integriert. Vor diesem Hintergrund hat sich das FG München in seinem Urteil vom 20.11.2020 (Az. 8 K 2656/19) zu einer äußerst praxisrelevanten Fallkonstellation positioniert.
Im Streitfall erwarb der Arbeitgeber das Handy des Arbeitnehmers zunächst zum Kaufpreis von EUR 1,00 und überließ es ihm anschließend auch zur privaten Nutzung. Er übernahm sodann die Kosten für den bestehenden, vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag und beanspruchte dafür die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 45 EStG. Das Finanzamt versagte in Anlehnung an die amtlichen Hinweise der Finanzverwaltung eine entsprechende Steuerbefreiung, da der einen nicht marktüblichen Preis von EUR 1,00 beinhaltende Kaufvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte und es sich somit bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handele. Das FG München sah dies anders.
Nach Auffassung des FG München überließ der Arbeitgeber sehr wohl ein betriebliches Telekommunikationsgerät, da er dieses zuvor vom Arbeitnehmer gekauft hatte und damit zivilrechtlicher sowie wirtschaftlicher Eigentümer geworden war. Auch wenn der Kaufpreis von EUR 1,00 zu niedrig gewesen sein könnte, ist ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO nicht erkennbar, da die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises ebenfalls zur Steuerbefreiung i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG geführt hätte. Es ist somit für die Anwendung vorbenannter Steuerbefreiung unerheblich, zu welchem Kaufpreis der Arbeitgeber das anschließend an den Arbeitnehmer zur Nutzung überlassene Gerät erwarb (entgegen den Hinweisen zu H 3.45 LStH). Ein Gestaltungsmissbrauch ist nach Einschätzung des FG München selbst dann nicht in Betracht zu ziehen, wenn primäres oder alleiniges Ziel der im Streitfall zu beurteilenden Gestaltung die Inanspruchnahme der gesetzlich zulässigen Steuerbefreiung des § 3 Nr. 45 EStG gewesen sein sollte.
Unschädlich ist nach Auffassung des FG München zudem, dass vorliegend kein großer wirtschaftlicher Unterschied zu einer reinen Kostenübernahme der dem Arbeitnehmer (privat) entstandenen Handykosten durch den Arbeitgeber besteht; diese wäre entgegen der im Streitfall gewählten Konstellation als geldwerter Vorteil Lohnbestandteil und damit der Besteuerung zu unterwerfen.
Hinweis:
Nettolohnoptimierungsmodelle sind in der Praxis beliebte Gestaltungsansätze zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung. Das dem Streitfall zugrundeliegende Modell ist einfach konzipiert und daher in der Praxis auch gut umsetzbar. Allerdings bleibt die Entscheidung des BFH über das derzeit noch anhängige Revisionsverfahren (Az. VI R 51/20) abzuwarten.
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