Bei Gewährung von Gesellschafterdarlehen sind in Anbetracht des von der BFH-Rechtsprechung geprägten Instituts der sog. verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bestimmte Voraussetzungen der festzulegenden Darlehensbedingungen einzuhalten; insbesondere haben diese für eine steuerliche Anerkennung dem Fremdvergleichsgrundsatz zu entsprechen. Der BFH stellt in seinem Urteil vom 18.05.2021 (Az. I R 62/17) Kriterien für den zu vereinbarenden Zinssatz eines Gesellschafterdarlehens bei GmbHs auf.
Zur Finanzierung eines Anteilskaufs erhielt im Streitfall eine GmbH von ihrer Alleingesellschafterin ein Gesellschafterdarlehen zu einem Zinssatz von 8 %. Das Gesellschafterdarlehen war unbesichert und nachrangig i.S.d. Insolvenzordnung (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Außerdem nahm die GmbH zeitgleich ein vollumfänglich besichertes Bankdarlehen zum Zinssatz von 4,78 % auf. Finanzamt und Finanzgericht hielten für das Gesellschafterdarlehen einen Zinssatz von 5 % für angemessen und setzten in Höhe der Differenz zum tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 8 % eine vGA an. Der BFH sah dies anders und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Der dem Bankdarlehen zugrundeliegende Zinssatz kann nicht als Referenzzinssatz für das Gesellschafterdarlehen dienen: Einerseits sind die Konditionen des Gesellschafterdarlehens nicht mit jenen des Bankdarlehens vergleichbar; andererseits würde ein fremder Dritter den allgemeinen Erfahrungssätzen entsprechend ein unbesichertes und nachrangiges Darlehen (= Gesellschafterdarlehen) nicht zum gleichen „Preis“ gewähren wie ein besichertes und vorrangig zu bedienendes Darlehen (= Bankdarlehen). Demnach entspricht der an das Bankdarlehen angelehnte Zinssatz für das Gesellschafterdarlehen nicht dem einschlägigen Fremdvergleichsgrundsatz.
Auch wenn das Vermögen der GmbH zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung über eine ausreichende Substanz verfügte und die Darlehensrückzahlung gesichert schien, würde ein fremder Dritter für ein unbesichertes und im Insolvenzfall nachrangiges Darlehen immer einen Risikozuschlag vereinbaren. Dabei stellt er nicht nur auf die aktuelle Vermögenssituation seines Schuldners ab, sondern nimmt für die Kalkulation eines etwaigen Ausfallsrisikos vor allem auch dessen zukünftige, allenfalls zu prognostizierende wirtschaftliche Entwicklung in den Blick. Vor diesem Hintergrund kommt der BFH bei den im Streitfall über das Gesellschafterdarlehen vereinbarten Bedingungen zu dem Schluss, dass auch ein fremder Dritter eine finanzielle Kompensation für die Hinnahme der damit verbundenen Nachteile in Form eines Risikozuschlags von der GmbH verlangt hätte. Insofern wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zur Bestimmung eines zutreffenden Referenzzinssatzes insbesondere einen möglichen Markt für nachrangige Kredite einbeziehen müssen.
Hinweis:
Für die Ermittlung des fremdüblichen Zinssatzes bei Konzerndarlehen ist nach neuer BFH-Rechtsprechung vorrangig die Preisvergleichsmethode heranzuziehen. Allerdings müssen dann die Darlehensbedingungen vergleichbar sein; anderenfalls können - etwa bei einer Nachrangigkeit oder fehlender Besicherung wie im Streitfall - Anpassungen des Zinssatzes erforderlich sein.