Tax and Legal UPDATE KW 48-2024

Tax and Legal UPDATE KW 48-2024

Neueinstellungen im Internet

European Union - ViDA Package Finally Adopted: Significant VAT Changes on the Horizon
BDO Website, Insight
BDO Website, Web Seminar am 13.12.2024

On 5 November 2024, the EU finance ministers reached a long-awaited political agreement on the VAT in the Digital Age (ViDA) package. The agreement entailed a compromise on measures relating to the VAT treatment of the platform economy after Estonia raised objections in June (for prior coverage, see the article in the July 2024 issue of BDO’s Indirect Tax News). The ViDA measures will have significant consequences for companies trading in the EU, particularly those involved in cross-border trade.

Dokumentation der Verrechnungspreise
BDO Website, Insight und Produktblatt

Die grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen deutscher Unternehmen mit anderen Konzernunternehmen oder Betriebsstätten geraten zunehmend in den Fokus deutscher Betriebsprüfer. Im Rahmen von Betriebsprüfungen fordert die deutsche Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen in der Regel auf, gemäß § 90 Abs. 3 AO eine Dokumentation der Verrechnungspreise vorzulegen. Der Steuerpflichtige kann seit 2017 verpflichtet sein, eine dreistufige Dokumentation bestehend aus Master- und Local File sowie Country-by-Country Report zu erstellen.

Get ready for CSRD - 2025 steht vor der Tür
BDO Website, Web Seminar am 06.12.2024

Web Seminar Reihe für kleine und mittlere Unternehmen - ChatGPT sinnvoll einsetzen
BDO Website, Web Seminar am 10.12.2024

Cyber-Versicherungen – Worauf kommt es an?
BDO Website, Web Seminar am 11.12.2024 unseres Kooperationspartners BDO Cyber Security GmbH

 

Gesetzgebung

Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz
Bundesregierung, Gesetzentwurf vom 25.11.2024
BMF, Pressemitteilung vom 27.11.2024

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für ein Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen. Darin werden u.a. Verbesserungen der steuerlichen Rahmenbedingungen von Investments in Venture Capital auf den Weg gebracht. Dies soll bspw. durch die Anpassungen bei der Besteuerung von Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften durch Fonds, die unter das Investmentsteuergesetz fallen, sowie durch Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, wenn diese reinvestiert werden, geschehen.

Steuerfortentwicklungsgesetz
Bundesregierung, Mitteilung vom 22.11.2024

Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs Entlastungen insbesondere hinsichtlich angepasster Freibeträge für die Jahre 2025 und 2026 und einer Kindergelderhöhung auf den Weg gebracht. Sowohl Bundestag als auch Bundesrat müssen das Gesetz noch verabschieden.

Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung
Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2024
Bundesregierung, Gesetzentwurf vom 27.11.2024

Ziel ist es, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen. So soll die FKS künftig große Datenmengen mittels automatisierter Datenabgleiche systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten können.

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025
Bundesregierung, Mitteilung vom 22.11.2024
Bundesrat, Beschluss vom 22.11.2024

Zum 01.01.2025 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung deutlich. Grund sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Der Bundesrat hat der Verordnung über die neuen Rechengrößen abschließend zugestimmt.

Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung 2025
Bundesrat, Beschluss vom 22.11.2024
BMAS, Verordnung vom 10.10.2024

Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von EUR 278 auf EUR 282 pro Monat. Grundsätzlich ist dafür der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung ab 2025 mit EUR 4,95 (2024: EUR 4,89) je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit EUR 4,05 (2024: EUR 4,00) je Quadratmeter monatlich bewertet werden.

Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von EUR 313 auf EUR 333 pro Monat.

Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten damit folgende Werte:

•    Frühstück (Monat/Tag): EUR 69 / EUR 2,30 (2024: EUR 65 / EUR 2,17),
•    Mittagessen (Monat/Tag): EUR 132 / EUR 4,40 (2024: EUR 124 / EUR 4,13),
•    Abendessen (Monat/Tag): EUR 132 / EUR 4,40 (2024: EUR 124 / EUR 4,13).

Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung
Bundesrat, Beschluss vom 22.11.2024
Bundesregierung, Verordnung vom 25.09.2024

Durch Neufassung des § 7 Abs. 2 S. 1 MV wird die Bagatellgrenze von EUR 1.500 auf EUR 3.000 angehoben. Zugleich wird bestimmt, dass Zahlungen, die nach § 2 Absatz 1 oder 2 nicht mitzuteilen sind, bei Prüfung des Überschreitens der Bagatellgrenze nicht zu berücksichtigen sind.

 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Haftung für überhöht bescheinigte Einlagenrückgewähr
BFH, Urteile vom 01.10.2024, VIII R 34/20 (NV) und VIII R 35/20

1. Ob der Betrag der Einlagenrückgewähr in der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) überhöht ausgewiesen ist (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), richtet sich nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG (Einlagenrückgewähr) und dem gesondert festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des vorangegangenen Jahres; der Bescheid über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos auf den Schluss des Jahres der Leistung entfaltet insoweit keine Bindungswirkung.

2. Nach § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG haftet der Aussteller der Bescheinigung verschuldensunabhängig für die auf den überhöhten Ausweis der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer.

3. Die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer ist durch Haftungsbescheid geltend zu machen (§ 27 Abs. 5 Satz 4 KStG), wobei nur der Erlass eines Haftungsbescheids dem Gesetz entspricht.

4. Ein Haftungsbescheid ist (als solcher) nur dann hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 der Abgabenordnung), wenn die Überschrift und der verfügende Teil (Tenor) des Bescheids erkennen lassen, dass der Inhaltsadressat als Haftender für fremde Schuld einstehen soll (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 11.10.1989 - I R 139/85, BFH/NV 1991, 497).

Zur Vermittlungsleistung bei Ausgabe von Gutscheinen nach der bis 2018 geltenden Rechtslage
BFH, Urteil vom 05.09.2024, V R 21/23

1. Die Vermittlung einer Leistung, für die ein "Erlebnisgutschein" ausgestellt wird, setzt voraus, dass der Vermittler entweder den Veranstalter über das Vorliegen eines Vermittlungserfolgs informiert und ihm gegenüber so eine Gelegenheit zur Leistungserbringung nachweist oder aber zumindest dem Gutscheinerwerber die Kontaktdaten des Veranstalters mitteilt, damit dieser die ihm dann nachgewiesene Gelegenheit zur Inanspruchnahme der durch den Gutschein verbrieften Leistung nutzen kann.

2. Fehlt es hieran, ist keine Anzahlungsbesteuerung vorzunehmen und führt der Verfall von Gutscheinen nicht zu einer Steuerberichtigung.

3. Der Verfall von Gutscheinen schränkt den Vorsteuerabzug des Vermittlers von Gutscheinen nicht ein.

Zolltarifliche Einreihung bestimmter EMV-Ferrite
BFH, Urteil vom 09.07.2024, VII R 58/20 (NV)

1. Mit einem Ferrit umfasste Kabel sind zolltariflich keine Selbstinduktionsspulen im Sinne der Unterpos. 8504 90 11 der Kombinierten Nomenklatur. Basierend auf dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und ausweislich der einschlägigen Erläuterung zum Harmonisierten System 37.0 zu Pos. 8504 ist eine solche Spule durch die gewickelte Anordnung von elektrischem Leitermaterial gekennzeichnet. Auf spezifische Begriffsbestimmungen in der Fachsprache darf im Interesse einer kohärenten Interpretation im Rahmen der Auslegung zolltariflicher Bestimmungen erst zurückgegriffen werden, wenn ein Begriff im Zolltarif und den dazu ergangenen Erläuterungen nicht näher definiert ist (Bestätigung der Rechtsprechung, Senatsurteil vom 18.11.1975 - VII K 7/74, BFHE 117, 512).

2. Verwirft das Finanzgericht im vorbereitenden Verfahren unstreitigen Sachverhalt ohne weitere angemessene Sachaufklärung, so kann dies einen Verstoß gegen die auf § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung gründende Sachaufklärungspflicht bedeuten.

Vergütungsanpassung bei freigestelltem Betriebsratsmitglied
BAG, Pressemitteilung vom 26.11.2024 zum Beschluss vom 26.11.2024, 1 ABR 12/23

Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbeurteilung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.

 

Rechtsprechung - privater Bereich

Zur Besteuerung von Leistungen einer Schweizer Familienstiftung
BFH, Urteil vom 01.10.2024, VIII R 25/21

1. Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordert, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Die Leistung muss sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 28.02.2018 - VIII R 30/15, BFHE 261, 47).

2. Die Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung entspricht wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen erfüllt, die die Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufstellt, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehört, und eine Gegenleistung nicht zu erbringen ist.

3. Die Einräumung von Vermögens- oder Organisationsrechten durch die Stiftungssatzung, die die Rechtsstellung des Destinatärs darüber hinaus an die rechtliche Stellung eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft annähern, ist nicht erforderlich.

Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen
BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 20/22

1. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern.

2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5 % nicht herangezogen werden, wenn ein niedrigerer marktüblicher Wert für vergleichbare Darlehen feststeht.

Entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen
BFH, Urteil vom 20.09.2024, IX R 5/24

1. Ob das wirtschaftliche Eigentum an GmbH-Anteilen dem Nießbrauchsberechtigten zuzurechnen ist, ist Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht und daher wegen § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend.

2. Ist der Vorbehaltsnießbraucher nicht wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile, ist die Ablösung des Nießbrauchs ein für ihn nicht steuerbarer Vorgang.

Keine Umsatzsteuer auf PV-Anlagen
AG München, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Urteil vom 05.06.2024, 158 C 24118/23 (nicht rechtskräftig)

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde.

 

Rechtsprechung - Verfahrensrecht

Keine Steuerbegünstigung für extremistische Körperschaften
BFH, Urteil vom 05.09.2024, V R 15/22; Pressemitteilung vom 28.11.2024

Ob eine "Förderung der Allgemeinheit" gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen ist, da eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu entscheiden. Es ist daher keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 14.03.2018 - V R 36/16, BFHE 260, 420, BStBl II 2018, 422).

Gemeinnützigkeit und Verfassungsschutzbericht
BFH, Urteil vom 05.09.2024, V R 36/21; Pressemitteilung vom 28.11.2024

Die Anwendung der Vermutungsregel des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO erfordert die Feststellung, dass gerade die Körperschaft, deren steuerrechtliche Gemeinnützigkeit versagt werden soll, als selbständiges Steuersubjekt (§ 51 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO) in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet wird und nicht ein hiervon verschiedenes selbständiges Steuersubjekt.

Keine Schätzungsbefugnis bei pauschaler Verbuchung der Entnahme von Non-Food-Artikeln durch Einzelhändler in den Jahren 2015 bis 2017
BFH, Urteil vom 16.09.2024, III R 28/22

1. Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat.

2. Für die Auslegung von an bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen adressierte Regelungen des BMF über Aufzeichnungserleichterungen ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der objektivierte Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, maßgebend; im Zweifel ist das die Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen.

 

Finanzverwaltung

Aufnahme in Vorläufigkeitskatalog: Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2023
BMF, Schreiben vom 25.11.2024

Das FG Schleswig-Holstein hat in seinem Gerichtsbescheid vom 28.06.2024, Az. 1 K 37/23, zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags in den Jahren 2023 und 2024 entschieden. Es war letztlich trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des InflAusG überzeugt, hat aber dennoch die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese ist beim BFH unter Az. III R 26/24 anhängig. Mit einem koordinierten Schreiben vom 25.11.2024 haben das BMF und die obersten Finanzbehörden der Länder beschlossen, diesen Sachverhalt nunmehr in den sog. Vorläufigkeitskatalog aufzunehmen.

Außergewöhnliche Belastungen: Zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten
BMF, Schreiben vom 26.11.2024

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

 

New Publications on the Internet

European Union - ViDA Package Finally Adopted: Significant VAT Changes on the Horizon
BDO Website, Insight

On 5 November 2024, the EU finance ministers reached a long-awaited political agreement on the VAT in the Digital Age (ViDA) package. The agreement entailed a compromise on measures relating to the VAT treatment of the platform economy after Estonia raised objections in June (for prior coverage, see the article in the July 2024 issue of BDO’s Indirect Tax News). The ViDA measures will have significant consequences for companies trading in the EU, particularly those involved in cross-border trade.

Transfer pricing documentation rules
BDO Website, Insight and Fact Sheet

German tax auditors increasingly focus on cross border transactions between German companies and other affiliates or permanent establishments. Within the scope of tax audits companies are often asked by the tax auditor to submit the transfer pricing documentation according to section 90 paragraph 3 German Tax Code [Abgabenordnung - “AO”]. From 2017 on taxpayers may be obliged to prepare a three-tiered approach of transfer pricing documentation consisting of Master File and Local File as well as Country-by-Country Reporting.