Tax & Legal UPDATE KW 39-2024
Tax & Legal UPDATE KW 39-2024
Neueinstellungen im Internet
Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem InvStG 2004
BDO Website, Insight zum Urteil des BFH vom 13.03.2024, I R 1/20
Transformation der Finanzfunktion – Bilanzierung von Rückbau- und Rekultivierungsverpflichtungen leicht gemacht
BDO Website, Web Seminar am 08.10.2024
Fit im Vergaberecht 2024
BDO Website, Web Seminar am 10.10.2024 und 17.10.2024
Mehr Transparenz und Effizienz: Ihre neuen Werkzeuge für das Personalkostencontrolling
BDO Website, Web Seminar am 10.10.2024
Gesetzgebung
Bürokratieentlastungsgesetz IV passiert den Bundestag
Bundestag, Mitteilung vom 26.09.2024
BDO Website, aktualisierter Insight
Mit dem BEG IV sollen u.a. Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und Steuerbescheide grundsätzlich digital zum Abruf bereitgestellt werden. Das Vorhaben bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
BMF, Mitteilung vom 25.09.2024, Referentenentwurf vom 18.09.2024
Neben redaktionellen Änderungen wird die bisherige Einschränkung der Übergangsregelung bei einem Fahrzeugwechsel aufgehoben. Die aktuelle Anwendung der Kassensicherungsverordnung auf Wegstreckenzähler durch ein BMF-Schreiben wird in die Verordnung übernommen. Darüber hinaus werden schon vor dem 1. Juli 2024 in den Verkehr gebrachte Wegstreckenzähler mit einer digitalen Schnittstelle ab 2026 einbezogen und die Rechte des BMF in Zertifizierungsverfahren erweitert.
Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
Div. Berufsorganisationen, Gemeinsames Statement vom 25.09.2024 zum StFoEG
Mit dem am 24.07.2024 veröffentlichten und am 26.09.2024 im Bundestag beratenen Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes wird ein erneuter Anlauf unternommen, eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen einzuführen. Kammern und Verbände der rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe appellieren zusammen mit dem Bankenverband und Organisationen aus Industrie, Handel und Handwerk an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag, sich für einen Verzicht auf eine solche Meldepflicht einzusetzen.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom
BFH, Urteil vom 17.07.2024, XI R 8/21
Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2023 - V R 15/21, BStBl II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage).
Ermittlung des Dotationskapitals einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte
BFH, Urteil vom 05.06.2024, I R 3/22
1. § 25 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ist nur im Rahmen der "Öffnungsklausel" nach § 25 Abs. 3 Satz 1 BsGaV anwendbar und gilt nicht für die modifizierte Kapitalaufteilungsmethode für inländische Versicherungsbetriebsstätten nach § 25 Abs. 1 und 2 BsGaV (entgegen Rz 320 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.2016, BStBl I 2017, 182 [Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung ‑‑VwG BsGa‑‑]). § 25 Abs. 3 Satz 2 BsGaV lässt sich damit kein allgemeiner Grundsatz entnehmen, wonach das Mindesteigenkapital, das ein selbständiges Versicherungsunternehmen in der Situation der Versicherungsbetriebsstätte im Inland versicherungsaufsichtsrechtlich ausweisen muss, durch die inländische Versicherungsbetriebsstätte nicht unterschritten werden darf.
2. Werden Abrechnungsforderungen nach aufsichtsrechtlichen Vorschriften als bedeckungsfähige Vermögenswerte behandelt, können sie nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BsGaV in die Aufteilung für steuerliche Zwecke mit einbezogen werden.
3. Von einer "erheblichen Veränderung" im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 6 BsGaV ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Dotationskapital zu Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres um 29,75 % von demjenigen zu Beginn des Wirtschaftsjahres abweicht (entgegen Rz 322 VwG BsGa).
Kein Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen
EuGH, Urteil vom 05.09.2024, C-83/23; BFH, EuGH-Vorlage vom 03.11.2022, XI R 6/21
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist im Licht der Grundsätze der Effektivität und der Neutralität der Mehrwertsteuer dahin auszulegen, dass der Leistungsempfänger nicht unmittelbar bei der Finanzverwaltung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er ansässig ist, die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangen kann, die er an den Leistenden gezahlt hat, der irrtümlich die nationale Mehrwertsteuer dieses Mitgliedstaats statt der in einem anderen Mitgliedstaat gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und an die Steuerbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats abgeführt hat, wenn diese dem Leistenden, der sich in einem Insolvenzverfahren befindet, die Mehrwertsteuer bereits erstattet haben.
Sonstiges
Antrag Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht inländischen Unternehmern, sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer erstatten zu lassen. Der Vergütungsantrag betreffend das Kalenderjahr 2023 hinsichtlich der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet ist bis zum 30.09.2024 elektronisch über das BZSt-Online-Portal zu stellen (§ 61 Abs. 2 UStDV).
New Publications on the Internet
Taxation of foreign investment funds under the InvStG 2004 violates EU Law
BDO Website, Insight on the BFH ruling of 13.03.2024, I R 1/20