Neueinstellungen im Internet
BaFin und DIHK aktualisieren Katalog zur Weiterbildungspflicht von Vermittlern
BDO Website, Insight
Das Bewusstsein für die Vorschriften zur Weiterbildungspflicht von Versicherungsvermittlern wird durch den erst kürzlich angepassten Fragen-Antwort-Katalog (FAQs) zur Weiterbildungsverpflichtung der BaFin und der DIHK erneut geschärft.
Business Analytics - Neue Wege im Finanzreporting
BDO Website, Web Seminar am 06.09.2023
Cybersicherheit verstehen: Alltagsnahe IT-Sicherheit für Ihr Unternehmen
BDO Website, Web Seminar unseres Kooperationspartners BDO Security am 08.09.2023
Zwei Monate Hinweisgeberschutzgesetz - Schon aufgestellt?
BDO Website, Web Seminar unseres Kooperationspartners BDO Legal am 13.09.2023
Gesundheitswirtschaft August 2023
Gesetzgebung
Wachstumschancengesetz
BMF, Pressemitteilung vom 30.08.2023 zum Regierungsentwurf vom 29.08.2023
BDO Website, Insight - Update
Mit dem von der Bundesregierung verabschiedeten Wachstumschancengesetz soll die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland gestärkt, das Steuerrecht modernisiert und vereinfacht sowie die Steuerfairness verbessert werden.
Weiteres Bürokratieentlastungsgesetz
BMJ, Pressemitteilung vom 30.08.2023 zum Eckpunktepapier
Mit den Maßnahmen soll ein wesentlicher Beitrag zum Abbau von bürokratischen Hürden geleistet werden. Es ist u.a. vorgesehen, die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre zu verkürzen.
Deutscher Aufbau- und Resilienzplan
BMF, Pressemitteilung vom 30.08.2023
Mit der von der Bundesregierung verabschiedeten Erweiterung des Deutschen Aufbau- und Resilienzplans schafft Deutschland die Voraussetzung, um zusätzliche Mittel in Höhe von EUR 2,4 Mrd. aus der Aufbau- und Resilienzfazilität abrufen zu können. Die Mittel sollen für weitere Programme zur klimaneutralen Transformation eingesetzt werden.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft
BFH, Urteil vom 25.04.2023, II R 38/20
- Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.
- Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber bei der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs den aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anschein einer Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.
- Ist die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft, muss sie sich die Interessen ihrer Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer zurechnen lassen.
Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 S. 3 u. 4 KStG
BFH, Urteil vom 17.05.2023, I R 29/20 (NV)
- § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist auch auf Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften anzuwenden.
- Die Würdigung des Finanzgerichts, ein Vertrag über eine Schadensersatzzahlung (wirtschaftlich nachteiliger Kauf von Anteilen an einer Gesellschaft) einerseits und ein weiterer Vertrag über den Verkauf dieser Anteile andererseits seien steuerlich nicht "verbunden", sondern zwei voneinander getrennte Geschäftsvorfälle, kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.
- Die Rechtmäßigkeit des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (ständige Rechtsprechung).
Rechtsprechung - privater Bereich
Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit
BFH, Urteil vom 24.05.2023, X R 28/21
- Die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes gilt aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen.
- Das zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtete Finanzgericht (FG) muss auch Fragen nachgehen, über welche die Beteiligten nicht streiten, wenn insoweit Zweifel bestehen.
- Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung von Amts wegen zu ermitteln. Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Fehlen jedoch die erforderlichen Feststellungen zum maßgeblichen ausländischen Recht, liegt ein materieller Mangel vor.
Zur Selbstbindung der Verwaltung und zur Berücksichtigung vorteilsmindernder Aufwendungen im Rahmen der Kraftfahrzeugüberlassung
BFH, Urteil vom 04.07.2023, VIII R 29/20
- Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2017 verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch tätig werden muss.
- Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung
BFH, Urteil vom 26.04.2023, X R 4/22
- Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, ist für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 67/16, BFHE 266, 1, BStBl II 2020, 40).
- Da der Spendenabzug voraussetzt, dass sich die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft als unentgeltlich darstellt, darf mit einer gegenläufigen Darlehensgewährung kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sein. An einem solchen Vorteil fehlt es, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten und die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an dem aus Sicht des Zuwendenden nunmehr bestehenden Fremdkapitalcharakter dieser Mittel aufwirft.
- Führt eine Revision zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das durch einen Einzelrichter handelnde FG, ist nicht an den Einzelrichter, sondern an den Vollsenat zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 FGO ersichtlich nicht erfüllt waren und sind.
Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids
BFH, Urteil vom 25.04.2023, II R 10/21
Bei einer Besteuerung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung) beendende Wirkung für die Feststellungs- und für die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen.
Grunderwerbsteuer bei Zusammenlegung und Neuerrichtung von Kirchengemeinden
BFH, Urteil vom 10.05.2023, II R 24/21; Pressemitteilung vom 31.08.2023
- Hat das Finanzamt aufgrund irriger Beurteilung des Sachverhalts in einem Feststellungsbescheid den Zeitpunkt des grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgangs fehlerhaft angegeben und wurde der Feststellungsbescheid deshalb in der Folge wegen Rechtswidrigkeit gerichtlich aufgehoben, kann es nach § 174 Abs. 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung in einem weiteren Feststellungsbescheid die richtigen steuerlichen Folgerungen aus der Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Feststellungsbescheides ziehen.
- Führt die Errichtung einer neuen Kirchengemeinde durch Vereinigung anderer Kirchengemeinden dazu, dass sich unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % (heute: 90 %) der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften bei der neu errichteten Kirchengemeinde vereinigen, unterliegt diese Anteilsvereinigung zu dem Zeitpunkt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) der Grunderwerbsteuer, an dem die staatliche Anerkennung wirksam erteilt wird.
- Die Besteuerung der Vereinigung von mindestens 95 % von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG als Folge der staatlich anerkannten Bildung oder Veränderung von Kirchengemeinden verstößt nicht gegen das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑ i.V.m. Art. 137 Abs. 3 der Verfassung des Deutschen Reichs ‑‑WRV‑‑) und auch nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Kirchengutsgarantie (Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV).
- Erhält im Zuge der Vereinigung von Kirchengemeinden die neu errichtete Kirchengemeinde Vermögenswerte, liegt keine freigebige Zuwendung der Gesellschaftsanteile von den aufgelösten Kirchengemeinden an die neu errichtete Kirchengemeinde im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG vor.
- § 4 Nr. 1 GrEStG ist nur auf den Erwerb von Grundstücken, nicht auf Anteilsvereinigungen anzuwenden.
Finanzverwaltung
Übertragung von Assets im Rahmen einer Abspaltung
BMF, Schreiben vom 25.08.2023
Das BMF hat zur Übertragung von Assets eines Investmentfonds i.S.d. Kapitels 2 des Investmentsteuergesetzes auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen einer Abspaltung Stellung genommen.
Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
BMF, Schreiben vom 10.07.2023
Das BMF hat sein Schreiben zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer nach § 5a EStG, neugefasst.
Steuern von A-Z, Ausgabe 2023
BMF, Broschüre
Die Broschüre gibt einen Überblick über die wesentlichen steuerrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen sowie über die verschiedenen Steuerarten in Deutschland.
New Publications on the Internet
Growth Opportunities Act
BDO Website, Insight - Update
The government’s draft on the Growth Opportunities Act proposes around 50 tax policy measures.