Tax & Legal UPDATE KW 03-2025
Tax & Legal UPDATE KW 03-2025
Neueinstellungen im Internet
Frist für Änderungsanzeigen bei der Grundsteuer
BDO Website, Insight - Update
Mit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Frist zur Abgabe von Änderungsanzeigen bei der Grundsteuer einheitlich nach dem Grundsteuer- sowie Bewertungsgesetz auf den 31.03. des auf das Jahr der Änderungen folgenden Kalenderjahres festgelegt. Das bisherige Fristende (31.01. des Folgejahres) gilt also nicht mehr.
Option zum Teileinkünfteverfahren bei Verkauf der Gesellschaftsanteile
BDO Website, Insight
Der Wegfall der Antragsvoraussetzungen steht der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in den dem Erstjahr folgenden vier Jahren nicht entgegen, so der BFH in seinem Urteil vom 17.07.2024 (Az. VIII R 37/23).
DORA-Anforderungen für IKT-Dienstleistungsverträge
BDO Legal, Insight
Der Digital Operational Resilience Act (DORA) tritt am 17.01.2025 in Kraft und bringt erhebliche rechtliche Implikationen für Finanzinstitute, aber auch für deren IT-Dienstleister. DORA enthält konkrete inhaltliche Anforderungen an Verträge zwischen Finanzinstituten und IKT-Drittanbietern. Teilweise werden diese durch delegierte Rechtsakte konkretisiert. Die Expertinnen und Experten unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH informieren.
Gesetzgebung
FASTER-Richtlinie: Neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren
Rat der Europäischen Union, Richtlinie vom 10.12.2024
Am 10.01.2025 wurde die sog. FASTER-Richtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Ausgleichszahlungen für vorzeitige Auflösung eines Zinsswaps
BFH, Urteil vom 19.11.2024, VIII R 26/21
1. Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
2. Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen wie positive Ausgleichszahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2015 - IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827).
Erweiterte Kürzung und Betriebsverpachtung
BFH, Urteil vom 30.10.2024, IV R 19/22 (NV)
1. Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt (Bestätigung von Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.12.2023 - IV R 5/21, BStBl II 2024, 845).
2. Eigener Grundbesitz im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes liegt auch dann vor, wenn sich der Grundbesitz nicht im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befindet, sondern zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters gehört.
Vorsteuerabzug bei Konkurrenz umsatzsteuerlicher Befreiungsvorschriften
FG Niedersachsen, Urteil vom 14.11.2024, 5 K 17/24, Revision BFH XI R 33/24
Liegen für die Lieferung durch einen in § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG genannten Unternehmer (Inhaber einer Blindenwerkstätte) auch die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) vor (hier: innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren nach Österreich), geht die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG vor, die den Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG nicht ausschließt (insofern entgegen Abschn. 4.19.2 Abs. 3 UStAE, Abschn. 6a.1 Abs. 2a UStAE und Abschn. 15.13 Abs. 5 UStAE).
Gewerbeverlust bei Mitunternehmerschaft
FG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2024, 9 K 309/21, Revision BFH IV R 14/24
1. Der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft kann weder durch telelogische Reduktion des § 10a GewStG noch durch entsprechende Anwendung des § 8c KStG oder des § 8d KStG vermieden werden.
2. Auch die zu § 15a EStG ergangene Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 1. März 2018 IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527) gibt keinen Anlass, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 160/86, BFHE 173, 371, BStBl II 1994, 331; Beschluss vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, juris) im Wege der telelogischen Reduktion bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG zu verzichten.
3. Die Stille Reserven -Klausel des § 8c Abs. 1 Sätze 5 und 6 KStG ist weder über § 10a Satz 10 GewStG noch analog auf die gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften anwendbar (im Anschluss an BFH, Urteil vom 12. November 2020 IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021, 722).
4. Der gewerbesteuerliche Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften keine Körperschaften beteiligt sind, unterfällt auch nicht dem Anwendungsbereich des in § 10a S. 11 GewStG enthaltenen Verweises auf § 8d KStG, da der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf § 8d KStG als Ausnahme von der körperschaftsteuerrechtlichen Verlustbeschränkung keinesfalls weiterreichend verstanden werden kann als der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf die körperschaftsteuerrechtliche Verlustbeschränkung selbst.
5. Eine analoge Anwendung des § 8d KStG auf den Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft findet mangels (für Zwecke der Gewerbesteuer) ähnlich gelagerter Sachverhalte nicht statt; gleichsam ist eine entsprechende Anwendung in diesen Fällen mangels Vergleichbarkeit auch gleichheitsrechtlich nicht geboten.
Vereinigung von Anteilen an Personengesellschaften
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2024, Revision zugelassen
1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist bei einer unmittelbaren Vereinigung von Anteilen an einer Personengesellschaft nicht einschlägig.
2. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen.
3. § 6 Abs. 2 GrEStG ist auch auf die fiktiven Erwerbstatbestände nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3a GrEStG anwendbar. Die Anteilsvereinigung ist in dem Umfang begünstigt, in dem der Anteilserwerber am Vermögen der Gesellschaft vor der Anteilsvereinigung beteiligt war.
Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfen
VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 15.01.2025
Das VG Karlsruhe hat in zwei Verfahren über Klagen gegen die Landeskreditbank Baden-Württemberg wegen des Widerrufs und der Rückforderung von Corona-Soforthilfen entschieden und diesen teilweise stattgegeben.
Düsseldorfer Karnevalsverein hat keinen Anspruch auf Corona-Novemberhilfe
VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.01.2025
Der Antrag auf Bewilligung einer Corona-Novemberhilfe ist bei einem Unternehmen, das - wie der Karnevalsverein - wirtschaftlich am Markt tätig ist, nach der Verwaltungspraxis des Landes NRW nur zu bewilligen, wenn das Unternehmen mindestens einen Beschäftigten hat. Ehrenamtliche gelten unabhängig von dem Umfang ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach der Verwaltungspraxis nicht als Beschäftigte. Dies ist nach der wirtschaftspolitischen Ausrichtung der freiwillig gewährten Fördermittel sachlich gerechtfertigt.
Rechtsprechung - privater Bereich
Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22; Pressemitteilung vom 16.01.2024
Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten
BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 9/22
BDO Website, Insight
1. Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).
2. Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.
Im Bau befindliche Gebäude trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen
FG Münster, Urteile vom 14.11.2024, 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F,
Revision BFH II R 37/24 und II 4 38/24
Grundstücke mit zum Stichtag im Bau befindlichen Gebäuden stellen trotz beabsichtigter Vermietung kein Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG dar.
Dies ergibt sich nach Auffassung des FG Münster aus dem Wortlaut des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG, der auf eine tatsächliche Nutzungsüberlassung abstelle. Demgegenüber bezögen andere Regelungen (etwa § 13d Abs. 3 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 a) ErbStG) auch die beabsichtigte oder zukünftige Vermietung ausdrücklich mit ein.
Eine zulasten des Steuerpflichtigen wirkende analoge Anwendung der Regelung, die zu einer Erweiterung des abschließenden Katalogs des Verwaltungsvermögens führen würde, hält das FG Münster unzulässig.
Erschütterung des Beweiswerts einer im Nicht-EU-Ausland erstellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
BAG, Pressemitteilung vom 15.01.2025 zum Urteil vom 15.01.2025, 5 AZR 284/24
Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer in Deutschland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Finanzverwaltung
Umsatzsteuer: Tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungsbranche
BMF, Schreiben vom 15.01.2025
Anwendungsfragen zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
BMF, Schreiben vom 14.01.2025
Die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 betreffend die enthaltenen Grundsätze für juristische Personen des öffentlichen Rechts wurde bis zum 31.12.2026 verlängert. Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art bereits bis zum 31.12.2024 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 Gebrauch gemacht wurde.
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 4 InvStG zum 02.01.2025
BMF, Schreiben vom 10.01.2025
Das BMF-Schreiben gibt den Basiszins zum 02.01.2025 bekannt, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2025 gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes erforderlich ist.
Sonstiges
Zur Grundsteuer in Hamburg
Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 07.01.2025
Finanzsenator Andreas Dressel hat über den Stand der Grundsteuerreform in Hamburg informiert und dargelegt, was Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und Mieter im neuen Jahr wissen müssen. Als Beitrag zur Entbürokratisierung hat der Senat zudem durch Verordnung geregelt, dass Kleinbeträge bei der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 nicht zu zahlen sind, wenn der Grundsteuermessbetrag zwei Euro nicht überschreitet.
New Publications on the Internet
Spreading of special leasing payments for total car costs on an accrual basis
BDO Website, Insight
To determine the actual costs for other business trips, a special leasing payment must be distributed on an accrual basis in accordance with the BFH ruling of November 21, 2024 (case reference VI R 9/22).
Option to use the partial income method when selling company shares
BDO Website, Insight
The BFH ruled in its judgement of 17.07.2024 (case no. VIII R 37/23) that the elimination of the application requirements does not prevent the application of the partial income method in the four years following the first year.