Tax & Legal UPDATE KW 12-2025
Tax & Legal UPDATE KW 12-2025
Neueinstellungen im Internet
Globale Mindestbesteuerung (Pillar 2): Das müssen Unternehmen jetzt wissen
BDO Website, Insight
Die globale Mindestbesteuerung, auch bekannt als Pillar 2, ist ein bedeutendes internationales Steuerreformprojekt, das darauf abzielt, Steuervermeidung durch multinationale Unternehmen zu verhindern. Pillar 2 betrifft grundsätzlich große, international tätige Unternehmen mit einem Konzernumsatz von mindestens 750 Millionen Euro. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese Unternehmen unabhängig von ihrer steuerlichen Ansässigkeit einen Mindeststeuersatz von 15 % zahlen.
VAT-Jahresupdate 2025
BDO Website, Web Seminar am 25.03.2025
VAT Update | März 2025
BDO Website, Web Seminar am 28.03.2025
Strom an oder aus? Energiepreisentwicklung, dynamische Stromtarife und Konsequenzen des Regulierungswechsels
BDO Website, Web Seminar am 27.03.2025
Tariffs and Trade: Navigating the 2025 Global Landscape
BDO Website, Web Seminar am 03.04.2025 in Englisch
Rechtsprechung - gewerblicher Bereich
Inanspruchnahme des Trägers eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für nicht einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer
BFH, Urteil vom 11.12.2024, VIII R 24/23
1. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 AO. Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 15 AO zu beachten mit der Maßgabe, dass der fiktive Gläubiger der Kapitalerträge, die Trägerkörperschaft, zugleich als Steuerschuldner (Schuldner der Kapitalertragsteuer) und der fiktive Schuldner der Kapitalerträge, der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, zugleich als Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne der Vorschrift gelten.
2. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO ist sachlich auf den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Anspruch und persönlich auf die Person des Anfechtenden beschränkt (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2019 - IV R 34/16, BFH/NV 2019, 1078, Rz 40). Die Fiktion des § 44 Abs. 6 Satz 1 EStG ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs. 3a AO zu beachten mit der Maßgabe, dass zwischen der Trägerkörperschaft als Schuldner der Kapitalertragsteuer und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als fiktivem Steuerentrichtungspflichtigen Personenverschiedenheit anzunehmen ist.
Rückstellung für Steuernachforderungen
FG Münster, Urteil vom 15.11.2024, 12 K 817/19 G, F; Revision BFH IV R 1/25
Rückstellungen für Steuernachforderungen aus einer Außenprüfung sind grundsätzlich nicht bereits im Jahr der Steuerentstehung zu bilden, sondern frühestens in dem Jahr, in dem der Prüfer eine bestimmte Sachbehandlung beanstandet hat, und zwar unabhängig davon, ob der Steuernachzahlung eine Steuerhinterziehung zugrunde liegt oder nicht.
Beteiligungsquote i.S.v. § 3c Abs. 2 S. 2 EStG bei Personengesellschaften
FG Münster, Urteil vom 28.01.2025, 2 K 3123/21 F; Revision zugelassen, aber zurückgenommen
Fällt eine Personengesellschaft mit einem ihrer Tochter-Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen aus, ist bei Berechnung der für die Anwendung des Teilabzugsverbots maßgeblichen Beteiligungsquote (§ 3c Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die hinter der Personengesellschaft stehenden natürlichen Personen abzustellen.
Lieferung von Mieterstrom
FG Münster, Urteil vom 18.02.2025, 15 K 128/21 U; Revision nicht zugelassen
Die Lieferung von Mieterstrom stellt keine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung, sondern eine selbständige Hauptleistung dar. Daraus folgt, dass der Vermieter bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
BAG, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil vom 19.03.2025, 10 AZR 67/24
Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind.
Rechtsprechung - privater Bereich
Britische "remittance basis"-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne des Außensteuerrechts
BFH, Urteil vom 14.01.2025, IX R 37/21; Pressemitteilung vom 20.03.2025
1. Die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für Zugezogene gewährte "remittance basis"-Besteuerung kann eine Vorzugsbesteuerung sein, die zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 AStG führt.
2. Eine gegenüber der allgemeinen Besteuerung im Wegzugsstaat eingeräumte Vorzugsbesteuerung kann die dortige steuerliche Belastung für den Steuerpflichtigen jedenfalls dann erheblich im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG mindern, wenn bestimmte Teile des grundsätzlich steuerpflichtigen Einkommens vollständig steuerfrei gestellt sind.
3. Die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 2 AStG verletzt weder das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot noch den allgemeinen Gleichheitssatz.
4. § 2 AStG ist mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten, insbesondere mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar.
Rechtsprechung - Verfahrensrecht
Verfassungsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidung des BFH
BVerfG, Beschluss vom 21.02.2025, 1 BvR 2267/23; Pressemitteilung vom 18.03.2025
Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision durch den BFH stattgegeben. Verfahrensgegenstand war die steuerliche Berücksichtigung eines Aufwands aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage. Aus der Sicht des BVerfG überspannt die Anforderung des BFH an die Substantiierung der Nichtzulassungsbeschwerde die Darlegungsanforderungen. So wurden bspw. Darlegungen zu in der Zukunft liegenden Umständen verlangt, deren Eintritt ungewiss ist und zu denen belastbare Prognosen nicht möglich sind.
Grundsätzliche Bedeutung: Gesonderte und einheitliche Feststellung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
BFH, Beschluss vom 28.02.2025, IX B 85/24 (NV)
Die Frage, ob und in welchem Umfang bei einer nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätigen vermögensverwaltenden Personengesellschaft eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 AO und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO erforderlich ist, ist hinreichend geklärt.
Finanzverwaltung
Umsatzsteuer: Sonderregelung für Kleinunternehmer
BMF, Schreiben vom 18.03.2025
Vor dem Hintergrund der Neufassung des § 19 UStG und der Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 01.01.2025 hat das BMF nunmehr den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.
Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
BMF, Schreiben vom 12.03.2025
Das Merkblatt wird mit dem Stand März 2025 nebst zwei Anlagen neu herausgegeben.
Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG
BZSt, Merkblatt mit dem Stand März 2025 und allgemeine Info-Website
Mit dem BMF wurde ein neues Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG abgestimmt.
Sonstiges
Grundsteuer: Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit in Sachsen
Sächsische Staatskanzlei, Pressemitteilung vom 14.03.2025
In verschiedenen Verfahren hat das Finanzgericht Sachsen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt.
Grundsteuer: Bodenrichtwert für baureifes Land für Grundstück im Landschaftsschutzgebiet
FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2025; rechtskräftig
Das FG Düsseldorf schätzte im Streitfall den Bodenwert unter Bezugnahme auf Stimmen in der Literatur zur Bewertung solcher Flächen, die den zwei- bis vierfachen Betrag des Werts reiner land- oder forstwirtschaftlicher Flächen vorschlagen.
New Publications on the Internet
Tariffs and Trade: Navigating the 2025 Global Landscape
BDO Website, Web Seminar on April 3, 2025