Tax & Legal UPDATE KW 13-2025

Tax & Legal UPDATE KW 13-2025

Neueinstellungen im Internet

Cyberrisiko eRechnung: So schützen Sie Ihr Unternehmen
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Für Unternehmen stellen sich mit der Einführung der eRechnung alte und neue Herausforderungen. Zum einen sind die klassischen Betrugsgefahren auch bei eRechnungen möglich: Entweder per Post oder E-Mail kommen Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen an oder Rechnungen werden auf dem Weg zum Leistungsempfänger abgefangen und manipuliert. Zum anderen macht die Einführung der eRechnung Manipulationen bzw. das Erstellen von erfundenen Rechnungen leichter, da sie vollautomatisierbar sind. Unsere Expertinnen und Experten stellen Lösungsansätze vor.

Welche tatsächlichen und rechtlichen Risiken bestehen bei der Einführung der eRechnung?
BDO Legal, Insight

Die Expertinnen und Experten unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beraten bei allen Rechtsfragen zu Vorkehrungen rund um Cyber Incidents und deren Handhabung.

Deutschland führt strengere Regeln für konzerninterne Finanzierungen ein
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Deutschland hat umfassende Änderungen an seinen Regeln für konzerninterne Finanzierungen eingeführt, die bereits zum 01.01.2024 in Kraft getreten sind. Die neuen Vorschriften sehen strengere Regelungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen für konzerninterne Finanztransaktionen vor. Diese Beschränkungen sollen Gewinnverlagerungen durch übermäßige Zinsabzüge verhindern

Einführung des Public Country-by-Country-Reporting
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Am 21.06.2023 wurde das Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen (auch “Public Country-by-Country-Reporting” oder pCbCR) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, womit die Richtlinie (EU) 2021/2101 in nationales Recht umgesetzt wurde. Am 02.12.2024 folgt die entsprechende EU-Durchführungsverordnung. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Tätigkeiten und Steuerzahlungen multinationaler umsatzstarker Unternehmen in der Europäischen Union transparenter zu machen und dadurch die Compliance in Steuerangelegenheiten zu fördern.

Einführung des Amount B im Bereich der Verrechnungspreise
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Am 24.02.2025 veröffentlichte das sog. “Inclusive Framework on BEPS” der OECD / G20 den “Consolidated Report on Amount B”. Er ist Teil der Zwei-Säulen-Lösung der OECD zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen, die sich aus der Digitalisierung der Wirtschaft ergeben. Während im Rahmen der zweiten Säule (Pillar Two) multinationale Unternehmen in jedem Land mit einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden sollen, unabhängig davon, wo sie tätig sind, geht es bei der ersten Säule (Pillar One), zu der Amount B gehört, um die Überarbeitung von Besteuerungsrechten und eines Umsetzungsrahmens.

Tariffs and Trade: Navigating the 2025 Global Landscape
BDO Website, Web Seminar am 03.04.2025 in Englisch

 

Gesetzgebung

Verordnung über finanzielle Referenzwerte
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 24.03.2025

Mit der Verordnung über finanzielle Referenzwerte ("Benchmark-Verordnung") soll der Verwaltungsaufwand für Unternehmen in der EU - insbesondere KMU - verringert werden.

 

Rechtsprechung - alle Bereiche

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag
BVerfG, Urteil und Pressemitteilung vom 26.03.2025
BDO Website, Insight

Mit seinem am 26.03.2025 verkündetem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10.12.2019 zurückgewiesen.

 

Rechtsprechung - gewerblicher Bereich

Freiberufliche Einkünfte einer Mitunternehmerschaft bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger
BFH, Urteil vom 04.02.2025, VIII R 4/22; Pressemitteilung vom 27.03.2025

Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.

Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien
BFH, Urteil vom 13.11.2024, I R 3/21; Pressemitteilung vom 27.03.2025

1. Zur Sicherheit übereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer als Inhaber der Aktien zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich ab dem Eigentumsübergang unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.

2. Bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 AO ist zu prüfen, wem die wesentlichen mit dem Vollrecht an Aktien verbundenen Rechte objektiv und in tatsächlicher Hinsicht zustehen; nicht relevant ist, ob der Inhaber dieser Rechte sie subjektiv auch wahrnehmen möchte.

3. Aus einer zeitlich nach dem Streitjahr eingeführten spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsvorschrift (hier: § 8b Abs. 10 KStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) lässt sich nicht im Wege eines Umkehrschlusses die Folgerung ziehen, dass eine von ihr erfasste Sachverhaltskonstellation vor dem Inkrafttreten den Tatbestand der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO nicht erfüllen kann.

Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Pickup und Anwendung der Ein-Prozent-Regelung
BFH, Urteil vom 16.01.2025, III R 34/22

Stellt das Finanzgericht (FG) nur Tatsachen fest, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kraftfahrzeug seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der Bundesfinanzhof an die Würdigung des FG nicht gebunden ist.

Anwendung der Bruttomethode im Fall der Ausschüttung einer EU-Kapitalgesellschaft an eine deutsche Organgesellschaft
BFH, Urteil vom 06.02.2025, IV R 29/22

Ausschüttungen, die eine deutsche Organgesellschaft von einer dänischen Tochter-Kapitalgesellschaft bezieht, sind in dem der deutschen Organträger-Personengesellschaft zuzurechnenden Einkommen in voller Höhe ‑ ohne Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG ‑ enthalten (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.07.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist damit nicht verbunden.

Keine Gewerbesteuerpflicht der aufwärts abgefärbten Obergesellschaft
BFH, Beschluss vom 04.02.2025, VIII R 1/22 (NV)

§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung der Rechtsprechung).

Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter
BFH, Urteil vom 23.10.2024, XI R 20/22

1. Die Vorsteuer aus einer Insolvenzverwalterleistung ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen, wenn der zum Vorsteuerabzug berechtigte Insolvenzschuldner die Leistung des Insolvenzverwalters sowohl für die Befriedigung seiner unternehmerischen als auch privaten (nichtunternehmerischen) Insolvenzverbindlichkeiten bezieht.

2. Die Vorsteueraufteilung kann jedoch ausnahmsweise nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe seiner steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter in einem Sonderfall ohne Vornahme von Verwertungshandlungen die unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners fortführt (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 15.04.2015 - V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679; vom 02.12.2015 - V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486 und vom 23.11.2023 - V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501).

Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen (Unternehmenseinstellung)
BFH, Beschluss vom 23.10.2024, XI R 8/22

Hat der Insolvenzschuldner seine unternehmerische Tätigkeit eingestellt, ist über den Abzug der Vorsteuer für die Leistung des Insolvenzverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners zu entscheiden (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.11.2023 - V R 3/22, BFHE 282, 180, BStBl II 2024, 501).

Saldierung des Vorsteuerüberhangs aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren mit Umsatzsteuer aus vorinsolvenzlicher Zeit
BFH, Beschluss vom 11.12.2024, XI R 1/22 

1. Ein sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebender Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen, sondern geht in die Steuerberechnung des vorinsolvenzlichen Bereichs ein und wird dort saldiert, ohne dass der Saldierung § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen stünde (Anschluss an den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2017 - VII R 16/15, nicht veröffentlicht).

2. § 55 Abs. 4 InsO ordnet keine hiervon abweichende Einbeziehung des sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruchs in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse an.

3. Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf den sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergebenden Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch scheidet mangels Regelungslücke aus.

4. Es widerspricht weder dem Unionsrecht noch dem Verfassungsrecht, dass ein Umsatzsteuer-Vergütungsanspruch, der sich für den Zeitraum des vorläufigen Insolvenzverfahrens ergibt, nicht in die Steuerberechnung der Insolvenzmasse einzubeziehen ist.

Öffentlicher Verkehr im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3a GrStG
FG Münster, Urteil vom 09.01.2025, 3 K 1444/24 Ew; Revision zugelassen

Die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 3a GrStG liegen für einen Geh- und Radweg, der im Miteigentum der umliegenden Grundstückseigentümer steht, nicht vor, wenn der Fuß- und Radweg mittelbar mit der Wohnnutzung der anliegenden Grundstücke einem übergeordneten Zweck (der Wohnnutzung der Grundstücke) und damit nicht dem öffentlichen Verkehr dient.

Wettbewerbsverbot: Berechnung der Karenzentschädigung bei virtuellen Aktienoptionen
BAG, Pressemitteilung vom 27.03.2025 zum Urteil vom 27.03.2025, Az. 8 AZR 63/24

In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

 

Rechtsprechung - privater Bereich

Besteuerung von Abfindungen und Aktienoptionsprogrammen nach dem DBA-Frankreich 1959/2001
BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 33/21 (NV)

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich 1959/2001 als Tätigkeitsstaat nur insoweit ein anteiliges Besteuerungsrecht für eine Abfindung, als der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt hat.

2. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine abkommensrechtliche Freistellung der geldwerten Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen und von vergleichbaren Rechten zeitanteilig nach dem Ort der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Erdienenszeitraum (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.12.2022 - I R 11/20, BFHE 279, 389, BStBl II 2023, 825, Rz 15).

EuGH-Vorlage: Nichtgewährung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Aufwendungen für Schweizer Immobilie europarechtswidrig?
FG Köln, Beschluss vom 20.02.2025, 7 K 1204/22; Pressemitteilung vom 25.03.2025

Das FG Köln legt dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob die Nichtgewährung der deutschen Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für eine in der Schweiz belegene Immobilie gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstößt.

 

Finanzverwaltung

Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder
BMF, Mitteilung vom 14.03.2025

Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht. Dieses Vorgehen wird auch für unter demselben Datum veröffentlichte gleich lautende Erlasse (GLE) der obersten Finanzbehörden der Länder angewandt. Durch die regelmäßigen Prüfungen wird sichergestellt, dass jeweils nur die für den aktuellen Veranlagungszeitraum anwendbaren BMF-Schreiben und GLE in der jährlich veröffentlichten Positivliste aufgeführt sind.

Zinsschranke
BMF, Schreiben vom 24.03.2025

Das BMF nimmt Stellung zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023.

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG
BMF, Entwurf vom 24.03.2025

Das BMF hat den Entwurf eines Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG an bestimmte Verbände versandt. Ihnen wird bis zum 05.05.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
BMF, Schreiben vom 27.03.2025

Das BMF informiert über Nachweispflichten im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sowie weitere Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

 

Sonstiges

Grundsteuer: Thüringen will Grundsteuerreform anpassen
Finanzministerium Thüringen, Mitteilung vom 25.03.2025

Der Freistaat beabsichtigt, nun die Länderöffnungsklausel zu nutzen und von der Übernahme des Bundesmodells bei der Berechnung der Grundsteuer abzukehren.

Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer wegen Verfassungswidrigkeit ohne besonderes Aussetzungsinteresse
FG Berlin-Brandenburg, Mitteilung vom 25.03.2025 zum Beschluss vom 12.03.2025, 16 V 16040/25

Bei verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm setzt die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung zusätzlich voraus, dass ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt.

 

New Publications on the Internet

Unsuccessful constitutional complaint against the solidarity surcharge
German Federal Constitutional Court, press release dated March 26, 2025
BDO Website, Insight

In a judgment pronounced on March 26, 2025, the German Federal Constitutional Court rejected a constitutional complaint challenging the Solidarity Surcharge Act 1995 (Solidaritätszuschlaggesetz 1995) as amended by the Act to Scale Down the Solidarity Surcharge 1995 (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995) of December 10, 2019.

Financial benchmarks regulation
Council of the European Union, press release dated March 24, 2025

The regulation on financial benchmarks aims to reduce red tape for EU companies, particularly SMEs.

Tariffs and Trade: Navigating the 2025 Global Landscape
BDO Website, Web Seminar on April 3, 2025