Trotz Brexit-Vereinbarung: BDO warnt deutsche Unternehmen vor Tücken bei Zöllen und im Sozialversich

Trotz Brexit-Vereinbarung: BDO warnt deutsche Unternehmen vor Tücken bei Zöllen und im Sozialversich

Achtung ist besonders bei den Zollregelungen geboten. Die in der allgemeinen Berichterstattung veröffentlichten Meldungen „keine Zollabgaben“ sind so nicht korrekt. Längst nicht jede Ware, die aus UK kommend in die EU eingeführt wird und umgekehrt, ist zollabgabenfrei. Denn wie üblich bei Freihandelskommen werden nur diejenigen Waren nicht mit Zöllen belegt, die ihren präferenziellen Ursprung im Land der jeweiligen Vertragspartei haben. Waren mit Ursprung zum Beispiel in China sind unverändert dem sogenannten Drittlandszollsatz unterworfen.

Importierende und exportierende Unternehmen sind daher gut beraten, spätestens jetzt ihre internen Kontrollsysteme darauf zu überprüfen, ob ihr Warenursprungs- und Präferenzsystem zutreffend eingerichtet ist. Wer falsche Ursprungsangaben vornimmt, läuft Gefahr, an einer Abgabenhinterziehung beteiligt zu sein.

Auch bei der Neuregelung zur Sozialversicherung ergeben sich seit dem 01.01.2021 Herausforderungen für deutsche Unternehmen. Es fallen nicht nur Gestaltungsspielräume bei  Auslandseinsätzen dadurch weg, dass Übergangsregelungen nur noch für sog. „Altfälle“ gelten, also Personen, die sich bis zum Vortag bereits in einer grenzüberschreitenden Situation befanden. Noch schwerer dürfte wiegen, dass nach dem neuen Abkommen seit Jahresbeginn die Möglichkeit von Ausnahmevereinbarungen bei „Neufällen“ nicht mehr vorgesehen ist, was für viele Unternehmen nach bisheriger Praxis einen spürbaren Nachteil bedeutet.

Unklar ist noch, ob hinsichtlich solcher Ausnahmevereinbarungen ggf. auf das Abkommen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich über soziale Sicherheit von 1960 zurückgegriffen werden kann, oder ob weitere Neuregelungen noch zu erwarten sind. Generell sind im Abkommen zwar zahlreiche Regelungen für „Neufälle“ enthalten (z.B. für Mitarbeiterentsendungen und sog. Mehrfachbeschäftigungen), deren Anwendbarkeit im Einzelnen aber sorgfältig geprüft werden muss, zumal einige Sozialversicherungsbereiche ausgenommen wurden.