Änderungen der FinVermV durch die Bürokratieentlastungsverordnung

Zum 1. Januar 2025 trat die Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung und Bürokratie (Bürokratieentlastungsverordnung - BEV) in Kraft. Diese Verordnung bringt umfassende Änderungen in verschiedenen Rechtsbereichen mit sich, darunter auch die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV).

Im Gewerberecht wird in § 4 FinVermV die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen normiert. Durch Artikel 9 der BEV wurden nun in § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Vorläufer“ die Wörter „oder Nachfolger“ eingefügt und somit die Nachfolger der dort genannten Abschlussprüfungen mit der Sachkundeprüfung gleichgestellt. 

In § 16 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 FinVermV wurde die Angabe „10.000 Euro“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt.  

Die folgenden Anforderungen nach § 21 FinVermV wurden aufgehoben:

„Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:
  1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,
  2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
  3. der Geburtstag und -ort sowie
  4. die Anschrift.“
Die Regelung in § 7 GewO bündelt verschiedene, bereits bestehende Anzeigepflichten, sodass die identische Anzeigepflicht in § 21 FinVermV aufgehoben werden konnte. Die Anzeigepflicht durch den Gewerbetreibenden mit einer Erlaubnis nach §34f/34h GewO besteht demnach nach wie vor, allerdings erstreckt sich der Prüfungsumfang fortan nicht mehr auf diesen Punkt. Vor diesem Hintergrund ist die ordnungsgemäße Prüfung der Einhaltung der sich aus dem § 21 FinVermV ergebenden Anforderungen durch die Wirtschaftsprüferin und den Wirtschaftsprüfer obsolet.

Nähere Informationen erhalten Sie unter dem folgenden Link:
Bundesgesetzblatt Teil I - Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - Bundesgesetzblatt

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