Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
Betriebsausgabenabzug bei Besteuerungsinkongruenzen
Die Regelung des § 4k EStG beruht auf der Umsetzung von Art. 9 und 9b der ATAD-Richtlinie vom 12.07.2016 (Richtlinie (EU) 2016/1164), geändert durch Richtlinie (EU) 2017/952 vom 29.05.2017, und wurde durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, 2035) in Deutschland eingeführt, um grenzüberschreitenden Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen entgegenzuwirken. Betroffen sind bspw. Konstellationen, bei denen Betriebsausgaben im Inland, aber auch im Ausland berücksichtigt werden (sog. Double-Deduction-Inkongruenz) oder Betriebsausgaben zwar nur im Inland berücksichtigt werden, die entsprechenden Einnahmen jedoch im Ausland nicht oder nur niedrig zu versteuern sind (sog. Deduction-/Non-Inclusion-Inkongruenz). Mit Erlass vom 05.12.2024 hat die deutsche Finanzverwaltung das Anwendungsschreiben zu § 4k EStG veröffentlicht und klärt darin Definitionen sowie strittige Auslegungsfragen. Wir stellen die relevanten Inhalte vor.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Regelung des § 4k EStG ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 entstanden sind (§ 52 Abs. 8d S. 1 EStG). Eine Besonderheit gilt für Aufwendungen, denen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt, wie es bspw. bei Zins-, Miet- oder Lizenzaufwendungen der Fall ist. Denn solche rechtlich bereits vor dem 01.01.2020 verursachten Aufwendungen werden als nach dem 31.12.2019 entstanden angesehen, wenn sie ab diesem Zeitpunkt bspw. durch Vertragskündigung ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können. Auf andere, rechtlich vor diesem Zeitpunkt verursachte Aufwendungen, denen also insbesondere kein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt, ist die Regelung des § 4k EStG auch dann nicht anzuwenden, wenn die Minderung der Einkünfte erst nach dem 31.12.2019 eintritt.
Persönlicher Anwendungsbereich
Erfasst werden gem. § 4k Abs. 6 S. 1 EStG zunächst Sachverhalte
- zwischen nahestehenden Personen i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG,
- zwischen einem (übrigen) Unternehmen und seiner im anderen Staat belegenen Betriebsstätte sowie
- im Rahmen von strukturierten Gestaltungen.
Zudem ist zu beachten, dass gem. § 4k Abs. 6 S. 2 EStG einer Person, die mit einer anderen Person durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirkt, für Zwecke der Regelung des § 4k EStG die Beteiligung, die Stimmrechte und die Gewinnbezugsrechte der anderen Person zugerechnet werden. Hierdurch wird ein Nahestehen i. S. d. § 4k Abs. 6 S. 1 EStG fingiert.
Eine strukturierte Gestaltung liegt gem. § 4k Abs. 6 S. 3 EStG vor, wenn der steuerliche Vorteil aus einer Besteuerungsinkongruenz ganz oder teilweise in die Bedingungen der vertraglichen Vereinbarungen eingerechnet wurde oder diese darauf schließen lassen, dass die an der Gestaltung Beteiligten den steuerlichen Vorteil erwarten konnten. Somit ist hierüber der Anwendungsbereich des § 4k EStG auch bei Konstellationen zwischen fremden Dritten eröffnet.
Aufwendungen einer steuerpflichtigen Person unterliegen auch im Fall einer strukturierten Gestaltung nicht dem Abzugsverbot, wenn nach den äußeren Umständen vernünftigerweise nicht davon auszugehen ist, dass ihr der steuerliche Vorteil bekannt war und sie außerdem nachweislich nicht an dem steuerlichen Vorteil beteiligt wurde (§ 4k Abs. 6 S. 4 EStG). Diese Ausnahmeregelung kann insbesondere bei strukturierten Gestaltungen durch über eine anerkannte Börse an fremde Dritte ausgegebenen Anleihen zur Anwendung kommen, wenn der Zins so berechnet ist, dass er auch für Anlegerinnen oder Anleger, bei denen die Zinserträge regulär besteuert werden, attraktiv ist.