Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung: Antrag bis Ende März erforderlich

Erlass der Grundsteuer bei Ertragsminderung: Antrag bis Ende März erforderlich

Konnten im vorangegangenen Jahr aus Vermietungen weniger oder gar keine Einnahmen erzielt werden, sieht das Grundsteuergesetz eine gewisse nachträgliche Erlassmöglichkeit vor. Hierzu ist jedoch bis Ende März ein entsprechender Antrag zu stellen.

Dies gilt z.B. bei Leerstand von zur Vermietung vorgesehenen Wohnungen, kann aber auch aufgrund der aktuellen allgemeinen wirtschaftlichen Situation der Fall sein, wenn Mieter ihre Miete nicht zahlen (können).

Ausschlussfrist 31. März

Der Erlass der Grundsteuer setzt einen entsprechenden Antrag bei der Gemeinde voraus, der bis zum 31. März des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres zu stellen ist. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Dem Antrag sind entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Ertragsminderung beizufügen. Aufgrund des Stichtagsprinzips der Grundsteuer ist immer nur derjenige Steuerpflichtige antragsberechtigt, dem das Grundstück zum 1.1. des Erhebungszeitraumes zuzurechnen ist.

Bebaute Grundstücke, Kulturgüter und Grünanlagen

Bei bebauten Grundstücken kommt ein Erlass bei zur Vermietung bestimmten Grundstücken in Betracht, wenn die Gebäude ganz oder teilweise leer stehen oder ein substanzieller Mietausfall zu verzeichnen ist. Hier geht das Gesetz abgestuft vor:

  • Bei einer Minderung des Rohertrags um bis zu 50 % ist kein Steuererlass möglich. Bei einer Minderung um mehr als 50 % wird die Grundsteuer zu einem Viertel erlassen.
  • Fällt der Rohertrag ganz aus (Minderung um 100 %), entfällt die Grundsteuer zur Hälfte.
  • Für anerkannte Kulturgüter, bestimmte Grünanlagen und Gebäuden mit Gegenständen von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, kann die Grundsteuer unter weiteren Voraussetzungen auch darüber hinaus erlassen werden.

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Ertragsminderung darf nicht selbst zu vertreten sein

Voraussetzung ist jeweils, dass die Ertragsminderung nicht vom Eigentümer zu vertreten ist. Jener muss sich daher bei Leerstand intensiv um neue Mietverhältnisse bemühen. Dies kann z. B. durch Inserate, Webseiten oder die Einschaltung einer Maklerin bzw. eines Maklers nachgewiesen werden. Bei entsprechenden Anträgen muss im Einzelfall glaubhaft gemacht werden, dass Mietzahlungen in substanziellem Umfang nicht geleistet wurden oder dass die Einziehung von Mietzahlungen nicht möglich oder zumindest die finanziellen Verhältnisse der Mieterin bzw. des Mieters derart eingeschränkt waren, dass eine Einziehung unbillig und ggf. zur Beendigung des Mietverhältnisses (z.B. aufgrund von Insolvenz) hätte führen können.

Grundsteuererlass auch bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft möglich

Auch für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft kann bei Ertragsminderungen zwischen 50% und 100% unter weiteren Voraussetzungen ein Erlass der Grundsteuer beantragt werden. Der Erlass der Grundsteuer kann je nach Höhe der Ertragsminderung 25% oder 50% betragen.