Geplante Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen zur Besteuerung von Share Deals vollständig überarbeitet und auf Folgewirkungen aus dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 reagiert werden. Außerdem soll eine Länderöffnungsklausel für eine Begünstigung des Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum eingeführt werden.

Änderungen bei der Besteuerung von Share Deals

Die bisherigen Regelungen (Ersatzrealisationstatbestände) zur Besteuerung von Share Deals sollen mit dem GrEStNG vollständig aufgehoben und durch ein neues Konzept ersetzt werden. Anstelle der bisherigen Besteuerung des Erwerbs von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft sollen nach dem Diskussionsentwurf nur Anteilserwerbe an einer Grundstücksgesellschaft bei einer Vereinigung der Gesamtheit der Anteile (100 %) besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt unabhängig von der Rechtsform der Grundstücksgesellschaft. Zur Vermeidung von Gestaltungen sieht der Diskussionsentwurf die Tatbestände der Erwerbergruppe und der Person mit dienendem Interesse vor.

Eine Erwerbergruppe wird angenommen, wenn die Erwerber die Erwerbe miteinander abgestimmt haben. Eine solche Erwerbergruppe kann auch aus fremden Dritten bestehen.

Neben der Erwerbergruppe wird mit dem GrEStNG der Tatbestand der „Person mit dienendem Interesse“ eingeführt. Sofern eine Person oder Erwerbergruppe nicht die Gesamtheit der Anteile einer Grundstücksgesellschaft erwirbt, unterliegt der Erwerb trotzdem der Grunderwerbsteuer, wenn eine Dritte Person die übrigen Anteile im dienenden Interesse des Erwerbers hält, um die Grunderwerbsteuer zu umgehen. Ein dienendes Interesse kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Erbwerber die Mehrheit der Anteile erwirbt und die übrigen Gesellschafter in ihren Gesellschafterrechten eingeschränkt werden.

Änderungen aufgrund der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Die bisherigen Steuerbegünstigungsvorschriften der §§ 5, 6 und 6a GrEStG sollen durch eine rechtsformneutrale Steuerbegünstigungsvorschrift ersetzt werden. Hiernach soll ein Erwerbsvorgang von der Steuer ausgenommen sein, wenn sich der bestimmende Einfluss eines Erwerbers/Erwerbergruppe über ein Grundstück durch diesen Erwerbsvorgang nicht ändert.

Weitere Änderungen

Es soll eine persönliche Haftung der Grundstücksgesellschaft eingeführt werden, wenn die Steuerschuldner (Erwerber/Erwerbergruppe) den Erwerbsvorgang nicht fristgerecht und vollständig anzeigen. Darüber hinaus soll es eine dingliche Haftung des Grundstücks der Grundstücksgesellschaft geben.

Die Frist für die Anzeige des Erwerbsvorgangs wird auf einen Monat verlängert.

Hinweis:

Der vorliegende Diskussionsentwurf zeigt bereits auf, in welche Richtung die Reform der Grunderwerbsteuer wohl gehen wird. Dennoch sind noch einige offen Fragen zu klären und auch die politischen Mehrheiten einer solchen Novellierung zu finden. Der Gesetzgebungsprozess bleibt damit spannend, aber zwingend weiter zu beobachten. Bei anstehenden Gestaltungen sollte die mögliche Reform zumindest in die Überlegungen miteinbezogen werden.


Gerne stehen Ihnen Liliane Kleinert und Heino Tunnat vom Branchencenter Real Estate für eine steuerliche Beratung zur Verfügung.