Änderungen beim Ort der sonstigen Leistung
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG, die an einen nichtunternehmerischen Empfänger per Streaming übertragen oder auf andere Weise virtuell verfügbar gemacht werden, gelten dort als ausgeführt, wo der Empfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Entsprechende Präsenzleistungen werden weiterhin dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
Werden mit einer Eintrittsberechtigung einem unternehmerischen Empfänger eine virtuelle Teilnahme an einer kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltung i.S.d. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG eingeräumt, gilt als Leistungsort der Ort, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG). Für Präsenzveranstaltungen ist weiterhin der Veranstaltungsort maßgeblich.
Beide Neuregelungen gelten ab dem 01.01.2025.
Steuerbefreiung für Bildungsleistungen
Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene und deutlich vom Bundesrat kritisierte Beschränkung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen gem. § 4 Nr. 21 UStG wird dahingehend korrigiert, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen. Hierzu ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Zudem wird Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird, ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit. Es ist somit sichergestellt, dass die entsprechenden bislang umsatzsteuerbefreiten Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei bleiben.
Unberechtigter Steuerausweis bei Gutschriften
Nach der Neuregelung in § 14c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UStG schuldet eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt. Dadurch wird eine durch die Rechtsprechung entstandene Regelungslücke geschlossen.
Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers
Durch die Neufassung von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist der Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers (§ 20 UStG) künftig erst dann möglich, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung getätigt wurde.
Damit der Leistungsempfänger erfährt, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert (Ist-Versteuerer) und dies für den Vorsteuerabzug berücksichtigen kann, wird gleichzeitig eine neue Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ eingeführt (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6a (neu) UStG).
Die neuen Regelungen treten zum 01.01.2028 in Kraft.
Vorsteueraufteilung
Die Neuformulierung in § 15 Abs. 4 UStG stellt klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden.
Neufassung der Besteuerung der Kleinunternehmer
Die Neuregelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285, die bis zum 31.12.2024 zu erfolgen hat.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 25.000 (bisher: EUR 22.000) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr EUR 100.000 (bisher: EUR 50.000) nicht überschreitet.
Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die neu konzipierte Regelung ermöglicht dies nun auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist hier, dass der inländische Gesamtumsatz die o.g. Grenzen und der Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet den unionsrechtlich vorgeschriebenen Grenzwert von EUR 100.000 sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Geschäftsjahr nicht überschreitet. Ferner muss dem Unternehmer von seinem Ansässigkeitsstaat eine insoweit gültige Identifikationsnummer für Kleinunternehmer erteilt werden.
Damit im Inland ansässige Unternehmer die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren mit Vergabe einer Kleinunternehmer-Identifikationsnummer eingeführt, das im Zuständigkeitsbereich des Bundeszentralamts für Steuern liegt.
Es wird zudem klargestellt, dass Kleinunternehmer – auch über die gesetzlichen Übergangsregelungen hinaus - nicht verpflichtet sind, sog. E-Rechnungen auszustellen. Sie können diese daher weiterhin als sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausstellen. Sie müssen allerdings zum Empfang von E-Rechnungen in der Lage sein.
Verlängerung der Übergangsfrist für Körperschaften des öffentlichen Rechts
Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b USt) wird um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).