Neben unsagbar viel menschlichem Leid hat der kriegerische Angriff Russlands auch eine Welle der Hilfsbereitschaft in Deutschland und vielen anderen Ländern ausgelöst – sowohl durch Privatpersonen als auch durch Unternehmen, Organisationen und andere juristische Personen.
Um dieses gesamtgesellschaftliche Engagement für die durch den Krieg geschädigten anzuerkennen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 17. März verschiedene steuerliche Vereinfachungen und Sonderregelungen auf den Weg gebracht.
Diese gelten zunächst für Maßnahmen, die vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt werden.
Vereinfachter Nachweis von steuerbegünstigten Zuwendungen
Zunächst sieht das BMF-Schreiben eine Vereinfachung des Nachweises steuerbegünstigter Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten vor. Für Spenden, die in dem o.g. Geltungszeitraum geleistet werden, bedarf es keiner Zuwendungsbestätigung. Vielmehr genügt als Nachweis der Zuwendungen ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. ein Kontoauszug, Lastschrifteinzahlungsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Die Unterlagen sind nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen.
An wen?
- inländische juristische Person des öffentlichen Rechts
- inländische öffentliche Dienststelle
- inländisch amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen
Wie?
- direkte Zahlung auf ein eingerichtetes Sonderkonto der zuvor genannten Empfänger
- vor Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der zuvor genannten Empfänger
- Einzahlung über ein als Treuhandkonto geführtes (Sammel-)Konto eines Dritten (dann zusätzlich eine Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts des Dritten nötig)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, über ein als Treuhandkonto geführtes (Sammel-) Konto eines Dritten (z.B. Arbeitgeber) Spenden zu „akquirieren“, die dann an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische Dienststelle oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft (= Zuwendungsempfänger) zum Zwecke der Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weiterzuleiten sind. Damit die jeweiligen Spender auch eine Zuwendungsbestätigung erhalten können, ist bei der Weiterleitung der Spenden eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme an den Zuwendungsempfänger zu übergeben (vgl. hierzu auch § 50 Abs. 5 EStDV).