Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Welche Expertise und Unterstützung kann Ihnen BDO jetzt anbieten? Hier ein Überblick über steuerliche und rechtliche Aspekte, der in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird, weil beinahe täglich neue Sanktionen und Gegensanktionen verhängt werden.

Drohende Rationierung von Gas

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 30. März 2022 die Frühwarnstufe als erste Krisenstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Die Frühwarnstufe ist die erste von drei Eskalationsstufen einer Versorgungskrise. Sollte die Gefährdung der Gasversorgungssicherheit zunehmen, wird eine Alarmstufe ausgerufen. Die letzte Stufe der Eskalation bildet die Notfallstufe, die die Bundesregierung per Rechtsverordnung feststellen würde.

Welche Auswirkungen hat dies für Gaslieferverträge von Industrie- und großen Gewerbekunden?

In der gegenwärtigen Situation, in der noch russische Gaslieferungen stattfinden und laut Bundeswirtschaftsministerium die Versorgungssicherheit gewährleistet ist, besteht grundsätzlich keine Handhabe zur Unterbrechung oder Reduzierung der Gasversorgung für Industrie- und Gewerbekunden. Das bedeutet auch, dass die Gaslieferanten grundsätzlich an ihre Verträge gebunden sind und folglich die Belieferung ihrer Kunden auch vertragsgemäß sicherzustellen haben. Dies kann sich bei einer Verschärfung der Gaskrise allerdings ändern.

Welche Schritte sollten Industrie- und großen Gewerbekunden unternehmen?

Versorgungsunterbrechungen in Folge eines Lieferstopps von russischem Gas können - auch kurzfristig - nicht mehr ausgeschlossen werden. Wir empfehlen vor diesem Hintergrund allen industriellen und gewerblichen Gaskunden, die nicht unter den gesetzlich definierten Bereich sog. geschützter Kunden nach § 53a EnWG fallen, gegenüber ihren Netzbetreibern und Lieferanten auch proaktiv tätig zu werden. Um die Chance einer möglichst unterbrechungsfreien Gasversorgung auch im Krisenfall zu realisieren, muss eine unternehmensspezifische Abnahme- und Produktionssituation (wie z.B. die Intensität der Folgen von Produktionsstopps für die Allgemeinheit, drohende Schäden an Produktionsanlagen) dargelegt werden, die einen nachrangige Listung in der Abschaltreihenfolge rechtfertigt. 

Zur Verbesserung der Energiesicherheit ist eine Novellierung des Energiesicherheitsgesetzes u.a. mit folgenden Neuregelungen geplant: Betreiber kritischer Energieinfrastrukturen, wie z.B. Gasspeicher und Raffinerien, können unter eine Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn sie ihren Aufgaben nicht hinreichend nachkommen und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht. Darüber hinaus, kommt es zu einer erheblichen Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland, soll für die Gasversorgungsunternehmen entlang der Lieferkette ein gesetzliches Recht zur einseitigen Preisanpassung bestehen. Das bestehende Instrumentarium der staatlichen Krisenvorsorge und Krisenbewältigung (dazu bereits Gasversorgung bei akuter Gasknappheit) wird damit angepasst und ergänzt. Erfahren Sie mehr in unserem Beitrag „Gas-Krise - Novellierung des Energiesicherungsgesetzes“.

Ansprechpartner: Dr. Christian Hampel | BDO Legal | christian.hampel@bdolegal.de

Vertragsgestaltung/ -recht

Sanktionslistenprüfung

Schon bei Anbahnung von Vertragsbeziehungen sind die gesetzlichen Anforderungen im risikobasierten Know Your Customer (KYC) Prozess von Anfang bis Ende einzuhalten. Gerade bei komplexen Gruppen- und Konzernverflechtungen global agierender Unternehmen gestaltet sich dies nicht einfach. Gegebenenfalls sollten weiterführende Recherchen durchgeführt werden, um andere potenzielle Netzwerk-, Reputations- und Lieferkettenrisiken zu identifizieren.

Ansprechpartner: Bruno Mortier | BDO | bruno.mortier@bdo.de
Insight: Auswirkungen auf die Due Diligence und KYC Screening Praxis

Vertragsrecht

Die (angestrebten) Vertragsbeziehungen sind laufend mit den jeweils aktuellen Sanktionslisten abzugleichen. So können laufende Vertragsbeziehungen bereits unmittelbar von Sanktionen betroffen sein, daneben können Lieferketten aber auch mittelbar durch die Sanktionen beeinträchtigt sein, beispielsweise weil ein Warentransport über die Russische Föderation nicht mehr möglich ist oder andere herstellungs- oder lieferrelevante Störungen die Vertragserfüllung erschweren oder vereiteln. Schließlich können auch die Einschränkung des internationalen Zahlungsverkehrs Auswirkungen auf Vertragspflichten haben.

Sowohl bei Sanktionen als auch bei mittelbaren Störungen des Vertragsverhältnisses stellen sich für betroffene Unternehmer regelmäßig unter anderem folgende Fragen: Drohen Strafen, wenn ich den Vertrag erfülle? Muss ich mich auf eine Veränderung der Vertragskonditionen einlassen? Kann ich mich vom Vertrag lösen und schulde ich in diesem Fall ggf. Schadensersatz? Sind die Verträge gar unwirksam? Hier besteht im Einzelfall erheblicher Prüfungsbedarf.

In jedem Fall ist eine unverzügliche Reaktion geboten: Zunächst sollte genau geprüft werden, ob das Vertragsverhältnis tatsächlich unmittelbar von einschlägigen Sanktionen betroffen ist. Ist dies der Fall, stellt sich die weitere Frage, ob und wie sich das Unternehmen vom Vertrag lösen sollte. In der Regel wird der Umgang mit Sanktionen in den Vertragswerken nicht tiefergehend geregelt sein. Damit wäre man gegebenenfalls auf die Rechtsinstrumente der Höheren Gewalt bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, als auch der Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder der Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag verwiesen. Gleichzeitig werden sich betroffene Unternehmen um eine Minderung der drohenden Schäden zu bemühen haben, beispielsweise durch eine Anpassung der kritischen Lieferketten.

Auch bei indirekten Auswirkungen des aktuellen Konflikts auf das jeweilige Vertragsverhältnis sollten Vertragsanpassungs- und -beendigungsmöglichkeiten geprüft werden, ebenso wie bei der geplanten Aufgabe von Geschäftsbeziehungen aus Reputationsgründen.

Stets ist eine individuelle rechtliche Auseinandersetzung mit dem konkret zugrunde liegenden Vertragsverhältnis (einschließlich des hierauf anzuwendenden Rechts) unabdingbar, um den rechtlich gebotenen Umgang mit einer sanktions- bzw. konfliktbedingten Leistungsstörung bzw. mit einer aus anderen Gründen angestrebten Beendigung der Geschäftsbeziehung zu ermitteln.

Ansprechpartner: Dr. Marcel Fricke | BDO Legal | marcel.fricke@bdolegal.de

Im geschäftlichen Verkehr zwischen Banken, z.B. beim Zahlungsverkehr, kommt es durch den Krieg in der Ukraine zu zahlreichen und gravierenden Einschränkungen. Unternehmen können aufgrund westlicher Sanktionen ihren Verpflichtungen aus Verträgen eventuell tatsächlich nicht mehr nachkommen. 

Genauso ist es für russische Vertragsparteien aufgrund russischer Gegensanktionen eventuell unmöglich, geschuldete Zahlungen (egal in welcher Währung) zu leisten oder z.B. Sicherheiten vertragsgemäß zu bestellen oder Waren zu liefern. Von und aus der Ukraine bestehen tatsächliche Einschränkungen durch die Kriegshandlungen, auch wenn sich die Ukraine bemüht, den Wirtschaftsverkehr nicht vollständig zum Erliegen zu bringen.

 Unternehmen ist in dieser Situation anzuraten, die Risiken aus diesen Vertragsverhältnissen aufzuklären. Um rechtliche Klarheit zu schaffen, sollte auch geprüft werden, ob es Gründe gibt, etwa Verträge zu kündigen bzw. Waiver (Änderungen) zu vereinbaren. Letztlich sollte jedes Unternehmen, insbesondere im Umgang mit russischen Vertragspartnern, beachten, dass ein Handeln nicht nur aus deutscher Sicht ungesetzlich sein kann, sondern auch durch russische Gesetze die Geschäftspartner in Russland eventuell keine Erklärungen mehr abgeben (dürfen).

Bei Finanzierungsverträgen sehen wir durchaus den Eintritt von Default Events (Ausfallereignissen), die eine Kündigung rechtfertigen können. Daneben ist zum Beispiel auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage zu prüfen. Man wird hier nur im Einzelfall, bei vollständiger Würdigung der Finanzierungs- und Sicherheitenverträge, eine angemessene Empfehlung aussprechen können. Daneben sind die aktuellen tatsächlichen oder politischen Umstände zu berücksichtigen. Bei ukrainischen Unternehmen sollte man den Einzelfall bewerten, insbesondere die Betroffenheit durch Kriegshandlungen.

Ansprechpartner: Dr. Michael Mette | BDO Legal |  michael.mette@bdolegal.de

Die EU-Kommission hat einen Befristeten Krisenrahmen angenommen, der die Mitgliedsstaaten berechtigt, den bestehenden Beihilferahmen zu nutzen, um die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine abzufedern. Einzelne Stützungsmaßnahmen sollen durch begrenzte Beihilfebeträge und Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen ermöglicht werden. Auch sind zum Ausgleich erhöhter Energiepreise Beihilfen geplant.

Der Gesetzgeber hat seitdem bereits mehrere Maßnahmepakete auf den Weg gebracht (siehe zu den ersten Maßnahmen: Bundesfinanzministerium - Maßnahmenpaket der Bundesregierung für vom Krieg betroffene Unternehmen).


Um für Privathaushalte und Unternehmen die Belastungen durch die seit Ende 2021 und wegen des Ukraine Krieges drastisch gestiegenen Energiekosten abzufedern, sind nach dem Energiekostendämpfungsprogramm für das Jahr 2022 und der Soforthilfe im Dezember 2022 das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) Ende 2022 in Kraft getreten. Mit diesen Gesetzen soll der Preis für Strom, leitungsgebundenes Erdgas und Wärme mittels gesetzlicher Preisbremsen für Privathaushalte und Unternehmen zunächst für das Jahr 2023 gedeckelt werden. Dabei wird den Letztverbrauchern für einen Teil der benötigten Energiemenge eine bestimmte Preisobergrenze zugesagt.  

Zu den Einzelheiten sehen Sie den Beitrag der Experten unseres Kooperationspartners BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Ansprechpartner: Dr. Christian Hampel, BDO Legal, christian.hampel@bdolegal.de | Dr. Sandra Flemming, BDO Legal, sandra.flemming@bdolegal.de | Steffen Ziegenhagen, BDO, steffen.ziegenhagen@bdo.de | Jens Ekopf, BDO, jens.ekopf@bdo.de

Alle Geschäfte mit Bezug zu Russland, Belarus oder den russisch besetzten Gebieten (Cherson, Donezk, Luhansk, Saporischschja sowie Krim und Sewastopol) sind End-to-End, also vom Angebot bis zur Lieferung bzw. Leistungserbringung und Zahlung, nach den aktuellen Sanktionsvorschriften zu überprüfen.

Identifiziert werden müssen alle Transaktionen (Waren, Dienstleistungen und Zahlungen) mit Bezug zu russischen oder belarussischen Unternehmen, staatlichen Stellen und Personen oder mit Bezug zu Russland, Belarus und den vorstehend genannten russisch besetzten Gebieten. Die Prüfung einer Transaktion muss alle an dem Geschäft beteiligten Kunden, Lieferanten, Dienstleister sowie die jeweiligen Produkte, Dienstleistungen und Zahlungen umfassen.

Wegen der umfangreichen Sanktionen werden Transaktionen mit Bezug zu Russland, Belarus und den vorstehend genannten russisch besetzten Gebieten voraussichtlich einen Schwerpunkt der außenwirtschaftsrechtlichen Außenprüfungen bilden. Dementsprechend sind die internen Abläufe, Arbeitsanweisungen und Richtlinien einschließlich der vorgangsbezogenen Dokumentation und Archivierung der internen Prüfungs- und Freigabeschritte zu überprüfen und - soweit erforderlich – anzupassen.

Neben den Sanktionen nach deutschem und europäischem Recht sind insbesondere die Sanktionen der USA wegen ihrer extraterritorialen Wirkung von besonderer Bedeutung.

Für Ausfuhrzollanmeldungen bei den deutschen Zollbehörden ist darauf zu achten, dass die Codierungen für eine Ausfuhrzollanmeldung mit Bezug zu Russland, Belarus und den russisch besetzten Gebieten Donezk und Luhansk mit Wirkung zum 3. Januar 2023 erneut geändert wurden.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Überprüfung der unternehmensspezifischen Vorgänge, bei der Vorbereitung auf eine außenwirtschaftsrechtliche Außenprüfung oder sollen beispielsweise bestimmte Ausnahmegenehmigungen genutzt werden, lassen Sie sich bitte gerne von unseren Rechtsanwälten beraten.

Ansprechpartner: Michael Knoll | BDO | michael.knoll@bdo.de und Sören Premer | BDO | soeren.premer@bdo.de

Arbeitsrecht

Eine Rückführung von nach Russland entsandten Arbeitnehmern aufgrund der dort angespannten Situation wird nur dann rechtlich möglich oder ggf. sogar verpflichtend sein, wenn dies in dem entsprechenden Entsendevertrag ausdrücklich geregelt ist oder nunmehr nachträglich mit dem Arbeitnehmer vereinbart wird. Insoweit ist die Rechtslage (zumindest aus jetziger Sicht) anders als bei in die Ukraine entsandten Arbeitnehmern zu beurteilen.

Bei diesen Mitarbeitern wird sich überwiegend eine Rückholpflicht auch ohne vertragliche Regelung aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben, und zwar dann, wenn sich nach Abwägung der Einzelfallumstände und der wechselseitigen Interessen ergibt, dass das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers die Arbeitgeberinteressen überwiegt. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn durch die Situation im Beschäftigungsland – wie hier aufgrund des aktuellen Kriegsgeschehens - Leib oder Leben des Arbeitnehmers gefährdet wird (nicht aber bei bloßen wirtschaftlichen Unannehmlichkeiten). Wenn sich die wirtschaftliche Lage in Russland allerdings weiter so verschärft, dass ein „geordnetes Leben“ nicht mehr möglich ist, dürfte eine Rückholpflicht auch insoweit bestehen.

In aller Regel wird auch der Arbeitgeber die Kosten der Rückführung tragen und den Arbeitnehmer nach Rückkehr auch bezahlt weiterbeschäftigen müssen, da die politische und wirtschaftliche Lage im Beschäftigungsland (selbst bei höherer Gewalt) zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört, welches nicht ohne Weiteres auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf.

Ansprechpartner: Dr. Christina Schön | BDO Legal | christina.schoen@bdolegal.de
 


Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis für ukrainische Staatsangehörige

Der visumfreie Aufenthalt ist für Ukrainische Staatsangehörige, als Positivstaatler, und für alle Ausländer, die sich in der Ukraine am 24.02.2022 aufgehalten haben, auch weiterhin ohne aufenthaltsrechtliche Melde- oder Anzeigepflichten möglich. Eine Registrierung als Flüchtling oder ein Antrag auf Asyl ist nicht notwendig.

Zur unbürokratischen Ermöglichung von legaler Einreise und Aufenthalt ukrainischer Staatsangehöriger und auch Drittstaatsangehöriger anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erlassen, die am 07.03.2022 im Bundesanzeiger verkündet wurde und am 08.03.2022 in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung findet rückwirkend zum 24.02.2022 Anwendung und ermöglicht eine Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG. Durch den Beschluss zur Aufnahme von Vertriebenen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes wird ab sofort dem umfassten Personenkreis auf entsprechenden Antrag eine bis auf 3 Jahre verlängerbare Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zunächst einem Jahr nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG - Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) erteilt.

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nach § 24 Abs. 6 AufenthG ist die Beschäftigung nicht kraft Gesetzes gestattet, sie kann jedoch von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt werden. Für ukrainische Staatsangehörige besteht darüber hinaus auch nach wie vor die Möglichkeit, dass die üblichen Aufenthaltstitel, die die Erwerbstätigkeit gestatten, beantragt werden können, falls jetzt schon ein langfristiger Aufenthalt gewünscht sein sollte, und die Anforderungen hierfür erfüllt werden. Dies ist derzeit in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde und ggf. mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich, auf das Visumsverfahren im Heimatland wird verzichtet.

Ansprechpartner: Sevim Weller | BDO | sevim.weller@bdo.de

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Einreise russischer Staatsbürger

Zur Aussetzung der Visaerleichterung für russische Staatsangehörige siehe unser Informationsblatt.

Ansprechpartner: Sevim Weller | BDO | sevim.weller@bdo.de

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Aufnahme der Russischen Föderation in die sog. „EU-Black List“

Am 14.2.2023 beschloss der Rat, u.a. die Russische Föderation in die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufzunehmen (Veröffentlichung im EU-Amtsblatt 2023/C 64/06 am 21.2.2023). Es ist anzunehmen, dass die Steueroasen-Abwehrverordnung kurzfristig entsprechend geändert wird, so dass in Bezug auf die Russische Föderation die im Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vorgesehenen Abwehrmaßnahmen in Form verschärfter Hinzurechnungsbesteuerung und Ausdehnung der Quellensteuerpflicht sowie erhöhter Mitwirkungspflichten voraussichtlich ab Januar 2024 in Kraft treten werden; ab Januar 2026 ist mit restriktiven Maßnahmen bei Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen und ab dem 1.1.2027 mit einem Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs zu rechnen. Die Regelungen des StAbwG gehen DBA-Regelungen vor.

Als Gegenreaktion haben das Ministerium der Finanzen sowie das Außenministerium der Russischen Föderation am 15.3.2023 vorgeschlagen, sämtliche Doppelbesteuerungsabkommen mit sog. „unfreundlichen Staaten“, darunter allen EU-Mitgliedstaaten, einseitig zu suspendieren. Ob es dazu kommt, ist abzuwarten.

Verrechnungspreise

Vor dem Hintergrund der Kriegswirren in der Ukraine und/ oder des faktischen Lockdowns für Waren-, Personen- wie Finanzbewegungen zwischen vielen westlichen Staaten und der Russischen Föderation sind multinationale Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften in Russland und/ oder der Ukraine mit der Problemstellung konfrontiert, wie die derzeitige Krise bei der Verrechnungspreisbildung zu berücksichtigen ist. Denkbar sind je nach Unternehmenstyp und Transaktionsart verschiedene Lösungsansätze.

Routineunternehmen

In vielen Konzernen dürften russische Tochtergesellschaften aus Verrechnungspreissicht sogenannte Routinegesellschaften darstellen. Routinegesellschaften, wie z. B.  Dienstleistungsunternehmen, Lohn-/Auftragsfertiger oder einfache Vertriebsgesellschaften (Low-Risk Distributor/ LRD) sollen im Regelfall geringe, aber relativ stabile Gewinne erzielen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Routineunternehmen weiterhin Anspruch auf die Erzielung von Zielmargen haben, die auf Basis deutlich günstigerer Markt- und Wettbewerbsverhältnisse ermittelt wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es durchaus fremdüblich sein, wenn auch Routineunternehmen temporär auf Gewinnelemente verzichten oder gar krisenbedingte Verluste erleiden.

Vergleichsdaten

Die Zielmargen für Routinegesellschaften (z. B. Gewinnaufschlag, Rohgewinn- oder EBIT-Marge) werden regelmäßig mithilfe von Datenbankrecherchen ermittelt, deren Grundlage die Finanz-daten vorangegangener Jahre sind. Die tatsächlichen Entwicklungen wie bspw. krisenbedingte Verluste werden in den Finanzdaten naturgemäß nur zeitverzögert abgebildet, sodass die der Berechnung der Zielmargen zugrunde liegende Datenbasis regelmäßig deutlich günstigere Markt- und Wettbewerbsverhältnisse berücksichtigt. Es empfiehlt sich daher, vereinbarte Zielmargen erforderlichenfalls anzupassen, um die krisenbedingten Auswirkungen entsprechend berücksichtigen zu können.

Loss Split Solutions

In besonderen, außerordentlichen Situationen kann es ökonomisch sinnvoll sein, Verluste eines verbundenen Unternehmens auf weitere verbundene Unternehmen „aufzuteilen“, mithin Verluste zu übernehmen. Diese Situationen ergeben sich insbesondere bei integrierten Wertschöpfungsketten, bei denen die einzelnen, internationalen Unternehmen innerhalb einer Wertschöpfungskette zum Erfolg des Konzerns / der Unternehmensgruppe beitragen. Zum Erhalt dieser Wertschöpfungskette haben alle beteiligten Unternehmen ein ökonomisches Interesse, die Wertschöpfungskette aufrecht zu erhalten. Daher sind Unterstützungsleistungen innerhalb der Wertschöpfungskette und auch zwischen beteiligten Co- Entrepreneuren anhand von Finanzmodellen der Höhe nach zu ermitteln und können dann unter anderem im Wege der Verlustübernahme etabliert werden.

Konzernfinanzierung

Die Höhe des fremdüblichen Darlehenszinssatzes ist von vielen Kriterien wie bspw. der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers oder bei durchgeleiteten Darlehen auch von den Refinanzierungskosten abhängig. In Krisenzeiten kann sich die Bonität der einzelnen Konzern-gesellschaft stark verändert haben, sodass von Banken eine höhere Risikoprämie verlangt würde. Eine verschlechterte Bonität kann ebenfalls Auswirkungen auf die Refinanzierungskosten der darlehensgewährenden Gesellschaft in Form einer Erhöhung der Risikoprämie haben. Es sollte überprüft werden, ob und inwieweit die vereinbarten Darlehenskonditionen unter den veränderten Voraussetzungen noch als fremdüblich angesehen werden können. Gleiches gilt für die Konditionen anderer Finanztransaktionen wie Bürgschaften und Garantien.

Betriebstätte

Wenn Personen ihre berufliche Tätigkeit aus einem „home office“ von Deutschland aus ausüben, stellt sich regelmäßig die Frage, ob sie eine ertragsteuerliche Betriebstätte für ihren ausländischen Arbeitgeber in Deutschland begründen.

Ansprechpartner: Richard Wellmann | BDO | richard.wellmann@bdo.de

Seit inzwischen mehr als einem Monat begleiten uns schreckliche Bilder und Nachrichten aus der Ukraine. Neben unsagbar viel menschlichem Leid hat der kriegerische Angriff Russlands auch eine Welle der Hilfsbereitschaft in Deutschland und vielen anderen Ländern ausgelöst – sowohl durch Privatpersonen als auch durch Unternehmen, Organisationen und andere juristische Personen.  

Um dieses gesamtgesellschaftliche Engagement für die durch den Krieg geschädigten anzuerkennen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 17. März verschiedene steuerliche Vereinfachungen und Sonderregelungen auf den Weg gebracht.

ZUM BEITRAG

Bereits die Covid-19-Krise und die Lockdowns haben viele Branchen mitten in einer ohnehin branchenweiten Transformation hart getroffen und die Wirkung der jeweiligen Branchentrends verstärkt. Im Zuge des Ukraine-Kriegs haben sich die Unsicherheiten nochmals deutlich erhöht (u. a. steigende Energiepreise, hohe Inflation, angespannte Lieferketten und wegbrechende Absatzmärkte durch Sanktionen).

Naturgemäß ist in solch einem Umfeld die für verschiedenste Anlässe erforderliche und von unterschiedlichsten Stakeholdern umso mehr geforderte Unternehmensplanung mit hohen Unsicherheiten behaftet: Wer hat schon die eine Glaskugel, mit der die Zukunft zweifelsfrei bestimmt werden kann? Allerdings ist eine Orientierung an Mark Twains Motto „Voraussagen soll man unbedingt vermeiden, besonders solche über die Zukunft.“ im geschäftlichen Umfeld eben auch in diesen turbulenten Zeiten keine tragfähige Lösung!

ZUM BEITRAG

Ansprechpartner: Steffen Ziegenhagen | BDO | steffen.ziegenhagen@bdo.de


Krisenmanagement, crisis management oder auch Krisenreaktion – spätestens seit dem Angriff Russlands auf die Ukraine sind diese Begriffe nicht nur politisch in aller Munde: Gestörte Lieferketten, erschwerter Zugang zu Rohstoffen, gestiegene Energiepreise, schrumpfende oder gar verlorene Absatzmärkte, zunehmende Währungsrisiken sowie erhöhter gesellschaftspolitischer Druck zwingen Unternehmen, komplexe Entscheidungen zu treffen und Ihre strategische Ausrichtung grundlegend zu überdenken.

Erfahren Sie mehr über proaktives Krisenmanagement in unserem Beitrag „Krisenmanagement – Handlungsfähigkeit statt Paralyse“.

Ansprechpartner: Jens Ekopf | BDO | jens.ekopf@bdo.de

Die bilanziellen Konsequenzen des Übertritts der Grenzen des ukrainischen Staatsgebiets durch das russische Militär, der Sanktionen und Gegensanktionen sowie zahlreicher damit einhergehenden Veränderungen des wirtschaftlichen und politischen Umfelds auf Bewertung und Ansatz in handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüssen sowie in IFRS-Abschlüssen bedürfen einer individuellen Analyse für den jeweiligen Einzelfall.

Erfahren Sie mehr in unserem Beitrag „Ukraine-Krieg: Auswirkungen auf die Rechnungslegung”.

Ansprechpartner: Dr. Niels Henckel | BDO | niels.henckel@bdo.de

Handlungsbedarf

Was kann, muss, sollte ich als Unternehmen beachten bzw. welchen Maßnahmen sollte ich ergreifen?

  • Überprüfung der Stammdaten (Kunden und Lieferanten, Dienstleister, Material), der Vertragsverhältnisse und der Lieferketten (insbesondere hinsichtlich des Bezugs von Waren) auf einen Bezug zu Russland, Belarus oder den russisch besetzten Gebieten;
  • Einzelfallbezogene Überprüfung der Transaktionen vom Angebot bis zur Lieferung bzw. Leistungserbringung sowie Finanzierung
  • Ggf. sind Transaktionen, insbesondere Einfuhren, Ausfuhren sowie entsprechende Vertragsabschlüsse, zunächst zu stoppen und die Umsetzungsmöglichkeiten nach geltendem Recht zu überprüfen;
  • Ggf. Anpassung der Supply Chain;
  • Ggf. Anpassung der internen IT-Systeme (z.B. Setzen von Sperren);
  • Alle Mitarbeiter über die aktuellen Entwicklungen, vor allem die weiteren Sanktionen, auf dem Laufenden halten.
  • Überlegen, inwieweit ein Fortbestehen eines Engagements zu Reputationsschäden oder ein Rückzug zu negativen Folgen in Russland führen können.
  • Schulung der Mitarbeiter über die Besonderheiten der Sanktionen
  • Prüfen der Tätigkeiten des Unternehmens, der Geschäftsführer und der Mitarbeiter für verbundene Unternehmen in Russland oder mit Bezug zu Russland, Belarus und den genannten Gebieten.
  • Ggf. Veräußerung der Anteile an russischen (Gruppen-)gesellschaften