Wir stellen die wichtigsten Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vor.
Umsetzung der „DAC 7“-Richtlinie
Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
Eine Plattform im obigen Sinne wird legal definiert und ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 3 PStTG). Dabei muss das Rechtsgeschäft mittels der Plattform abgeschlossen werden können, die bloße Vermittlung von Möglichkeiten zu einem Geschäftsabschluss wird nicht erfasst. Ferner enthält das Gesetz einen Katalog von Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um eine Plattform handelt. Dazu gehört die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit, das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.
Ein Plattformbetreiber ist jedoch erst dann meldepflichtig, wenn er einen spezifischen Nexus zum Inland oder der EU hat. Das ist der Fall, wenn er seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland hat, nach inländischem Recht ins Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eine Betriebsstätte im Inland unterhält.
Ebenfalls legal definiert sind die Begriffe des Nutzers und des Anbieters von Plattformen (§ 4 PStTG). Dazu gehören diejenigen, die die Plattform in Anspruch nehmen bzw. die auf einer Plattform registriert sind und eine relevante Tätigkeit anbieten.
Der Meldepflicht unterliegen nur bestimmte, sog. relevante Tätigkeiten, sofern sie gegen eine Vergütung erbracht werden (§ 5 PStTG). Dazu gehören die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an unbeweglichem Vermögen, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren sowie die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an Verkehrsmitteln.
Plattformbetreiber müssen sich unverzüglich nach Verkündung des Gesetzes beim BZSt registrieren lassen. Einzelheiten hierzu regelt § 12 PStTG. Sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern in Anspruch genommen wird, besteht die Möglichkeit, sich freistellen zu lassen. Im Vorfeld kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachverhalts auch Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 bzw. § 5 PStTG erteilen (§ 10 PStTG).
Die meldepflichtigen Informationen (§ 14 PStTG) sind jährlich bis zum 31.01. eines Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter registriert worden ist, gegenüber dem BZSt zu machen. Das BZSt leitet die aus dem In- und Ausland gemeldeten Angaben zu inländischen Anbietern an die Finanzbehörden weiter.
Die Regelungen finden ab dem Kalenderjahr 2023 Anwendung.
EU-Amtshilfegesetz
Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: