Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

Wir stellen die wichtigsten Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vor.

Umsetzung der „DAC 7“-Richtlinie

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

Der erste Teil des Gesetzes transformiert die sog. DAC 7-Richtlinie in nationales Recht. Danach wird eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt werden. Die Meldepflicht wird um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen EU-Mitgliedstaaten steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise sollen die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent werden.

Eine Plattform im obigen Sinne wird legal definiert und ist jedes auf digitalen Technologien beruhende System, das es Nutzern ermöglicht, über das Internet mittels einer Software miteinander in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte abzuschließen (§ 3 PStTG). Dabei muss das Rechtsgeschäft mittels der Plattform abgeschlossen werden können, die bloße Vermittlung von Möglichkeiten zu einem Geschäftsabschluss wird nicht erfasst. Ferner enthält das Gesetz einen Katalog von Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um eine Plattform handelt. Dazu gehört die Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit, das Auflisten einer relevanten Tätigkeit oder Werbung für eine relevante Tätigkeit durch Nutzer oder die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine Plattform.

Ein Plattformbetreiber ist jedoch erst dann meldepflichtig, wenn er einen spezifischen Nexus zum Inland oder der EU hat. Das ist der Fall, wenn er seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung im Inland hat, nach inländischem Recht ins Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eine Betriebsstätte im Inland unterhält.
Ebenfalls legal definiert sind die Begriffe des Nutzers und des Anbieters von Plattformen (§ 4 PStTG). Dazu gehören diejenigen, die die Plattform in Anspruch nehmen bzw. die auf einer Plattform registriert sind und eine relevante Tätigkeit anbieten.

Der Meldepflicht unterliegen nur bestimmte, sog. relevante Tätigkeiten, sofern sie gegen eine Vergütung erbracht werden (§ 5 PStTG). Dazu gehören die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an unbeweglichem Vermögen, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren sowie die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten an Verkehrsmitteln.

Plattformbetreiber müssen sich unverzüglich nach Verkündung des Gesetzes beim BZSt registrieren lassen. Einzelheiten hierzu regelt § 12 PStTG. Sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern in Anspruch genommen wird, besteht die Möglichkeit, sich freistellen zu lassen. Im Vorfeld kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag auf Grundlage eines genau bestimmten Sachverhalts auch Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 bzw. § 5 PStTG erteilen (§ 10 PStTG).

Die meldepflichtigen Informationen (§ 14 PStTG) sind jährlich bis zum 31.01. eines Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter registriert worden ist, gegenüber dem BZSt zu machen. Das BZSt leitet die aus dem In- und Ausland gemeldeten Angaben zu inländischen Anbietern an die Finanzbehörden weiter.

Die Regelungen finden ab dem Kalenderjahr 2023 Anwendung.
 

EU-Amtshilfegesetz

Im Rahmen der Umsetzung der DAC 7-Richtlinie werden auch Änderungen im EU-Amtshilfegesetz vorgenommen. Sie betreffen Gruppenersuchen, eine Ausweitung des automatischen Informationsaustauschs auf Lizenzeinkünfte sowie den automatisierten Abruf von Konteninformationen.
 

Modernisierung des Steuerverfahrensrechts

Der zweite Teil des Gesetzes enthält Maßnahmen zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, insbesondere zur Beschleunigung von Außenprüfungen. Sie sollen früher begonnen und beendet werden. Dies soll vor allem durch eine Verbesserung der Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen erreicht werden. Vorgesehen sind auf Seiten der Finanzbehörde eine zeitnähere Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen, Benennung von Prüfungsschwerpunkten und Einführung von Zwischengesprächen, auf Seiten der Unternehmen aber auch deutlich erweiterte Mitwirkungspflichten.

Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
 

Die an die Außenprüfung anknüpfende Ablaufhemmung gem. § 171 Abs. 4 AO endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Eine Verlängerung der Fünfjahresfrist kommt nur in Betracht, wenn der Beginn der Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen wird oder die Finanzbehörde zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch nimmt.


In steuerlich beratenen Fällen soll eine Prüfungsanordnung möglichst bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der aufgrund der Steuererklärung erlassene Steuerbescheid wirksam geworden ist (§ 197 Abs. 5 AO). Damit beginnt die o.g. Ablaufhemmung regelmäßig mit dem auf den Bescheid folgenden übernächsten Jahresende. Letzteres gilt auch in den Fällen, in denen die Prüfungsordnung aus bei der Finanzverwaltung liegenden Gründen erst später bekanntgegeben wird.

Mit der Prüfungsanordnung kann künftig die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Wird dieser Aufforderung nachgekommen, werden im Gegenzug die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt. Dies stellt aber keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte dar (§ 197 Abs. 3 und 4 AO).


Es besteht die Möglichkeit zu vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen zu führen sowie die Rahmenbedingungen für eine Mitwirkung nach § 200 AO festzulegen (§ 199 Abs. 2 AO). Sofern diese Rahmenbedingungen erfüllt werden, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO.

Das anderenfalls, aber frühestens erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung in Betracht kommende qualifizierte Mitwirkungsverlangen gem. § 200a AO ist bei Verstößen sanktionsbewährt. So sind bei Nicht- oder nicht hinreichender Erfüllung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld i.H.v. EUR 75 pro Tag für höchstens 150 Tage festzusetzen. Außerdem kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festsetzen, der höchstens EUR 25.000 pro Tag für höchstens 150 Tage beträgt, sofern ein Wiederholungsfall vorliegt oder zu befürchten ist, dass das Mitwirkungsverlangen ohne Zuschlag nicht erfüllt wird. Darüber hinaus verlängert sich die neu eingeführte Fünfjahresfrist um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr. Im Fall der Anfechtung läuft die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf ab.

Abgrenzbare und abschließend geprüfte Besteuerungsgrundlagen können durch einen bindenden Teilabschlussbescheid gem. § 180 Abs. 1a AO gesondert festgestellt werden, vor dessen Erlass ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht i.S.d. § 202 Abs. 3 AO ergehen muss. Die darin getroffenen Entscheidungen können nur durch Anfechtung des Teilabschlussbescheids angegriffen werden.

Verbindliche Zusagen können bereits vor dem Abschluss der Außenprüfung erteilt werden, soweit ein Teilabschussbescheid erlassen wurde (§ 204 Abs. 2 AO).

Mit Blick auf den Einsatz interner Steuerkontrollsysteme können künftig Prüfungserleichterungen für künftige Außenprüfungen zugesagt werden, wenn die laufende Betriebsprüfung die Wirksamkeit des internen Steuerkontrollsystems bei der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften bestätigt hat (Artikel 97 § 38 EGAO).

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht wird dahingehend erweitert, dass Unternehmen Änderungen aus einer Außenprüfung, die in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO unanfechtbar umgesetzt worden sind und die Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen haben, eigenständig vornehmen müssen (§ 153 Abs. 4 AO).

Die Pflichten im Verrechnungspreisbereich werden verschärft. Die Finanzbehörde kann künftig jederzeit – also auch außerhalb von Außenprüfungen - die Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO (Local File und Master-File) verlangen. Bei Außenprüfungen sollen die Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation ohne gesonderte Aufforderung vorgelegt werden. Die Frist zur Vorlage wird verkürzt und beträgt künftig generell nur 30 Tage nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Bei der Bemessung des Zuschlags, der im Fall nicht oder verspätet vorgelegter oder unverwertbarer Aufzeichnungen festgesetzt wird, sollen die Vorteile berücksichtigt werden, die dem Unternehmen aus der Fristüberschreitung entstehen.

Die Möglichkeiten zur Verlagerung der Buchführung werden erweitert. Elektronische Buchführungsunterlagen können danach nicht nur in einen Mitgliedstaat der EU, sondern in mehrere Mitgliedstaaten sowie nicht nur in einen Drittstaat, sondern in mehrere Drittstaaten verlagert werden (§ 146 Abs. 2b S. 1 AO). Außerdem müssen die Unterlagen bei einem Rückverlagerungsverlangen der Finanzbehörde nicht mehr nach Deutschland, sondern können in einen oder mehrere Mitgliedstaaten der EU direkt zurückverlagert werden.

Einige Neuregelungen wie beispielsweise die Festlegung von Prüfungsschwerpunkten oder die Erleichterungen zur Verlagerung der elektronischen Buchführung und zum Datenzugriff treten bereits ab dem 01.01.2023 in Kraft. Die Erprobung alternativer Prüfungsmethoden tritt ebenfalls zum 01.01.2023 in Kraft, wird allerdings, da es sich um eine Erprobungsregelung handelt, am 01.01.2030 wieder aufgehoben. Ob und inwieweit eine solche Regelung zeitlich auch darüber hinaus greifen wird, ist derzeit noch nicht geklärt.

Der weit überwiegende Teil der Neuregelungen tritt grundsätzlich erst ab dem 01.01.2025 in Kraft. Allerdings enthält das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung detaillierte Anwendungsregelungen (Artikel 97 § 37 EGAO) und verschiebt einige Maßnahmen zeitlich wieder nach vorn. So gelten beispielsweise die Neuregelungen zur Vereinbarung von Rahmenbedingungen und regelmäßigem Austausch, zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen, zum Teilabschlussbescheid, zur Anzeigepflicht der Auswirkungen auf andere Besteuerungsgrundlagen und zur Vorlage von Aufzeichnungen im Verrechnungspreisbereich auch für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 01.01.2025 entstehen, für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird. Für die Neuregelungen zur Begrenzung der Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre und zum zeitnahen Erlass der Prüfungsanordnung verbleibt es bei einem Inkrafttreten ab dem 01.01.2025.