Nachhaltigkeitsberichterstattung

Mit der Zunahme gesetzlicher Anforderungen, wie der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der EU-Taxonomie-Verordnung, stehen Unternehmen vor der Herausforderung, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen transparent zu machen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung soll mit diesen regulatorischen Neuerungen den gleichen Stellenwert wie die Finanzberichterstattung bekommen, aber: Wo startet man? Und wie setzt man diese Anforderungen um?

Die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts kann heraufordernd sein – insbesondere aufgrund aktueller regulatorischer Neuerung und Entwicklungen. Die berichterstattungsnahe Beratung ist unsere Expertise.

Lesen Sie in unserer neuen Broschüre „In 10 Schritten zum Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD“ mehr darüber, was es zu beachten gilt. 

Wir unterstützen Sie umfassend bei der Konzeption des Berichts, von der Wesentlichkeitsanalyse bis zur Einrichtung von Systemen zur Datenerfassung und -monitoring.

Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung

In der Praxis der Unternehmensberichterstattung werden viele Rahmenwerke genutzt, die Form, Inhalt und zeitliche Gestaltung dieser Rechenschaftslegung vorgeben (z.B. die in der Entwicklung befindlichen EFRAG Standards). 

Diverse Organisationen haben in den letzten beiden Jahrzehnten auf internationaler, europäischer und deutscher Ebene solche Rahmenwerke (weiter-)entwickelt. Als wichtiges nationales Rahmenwerk zur Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist der  Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK)  des Rats für Nachhaltige Entwicklung anzusehen. Das weltweit am häufigsten angewandte Rahmenwerk sind die GRI Standards der Global Reporting Initiative. Darüber hinaus findet die Anwendung der Prinzipien des  United Nations Global Compact (UNGC)  sowie der  Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals)  der Vereinten Nationen zunehmend Eingang in die Nachhaltigkeitsberichterstattungen.

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Regulatorische Entwicklungen

Die bislang nicht klar geregelte Einheitlichkeit der Berichtspflicht führt zu einer mangelnden Vergleichbarkeit und Transparenz der Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen. Um dem entgegenzuwirken, hat die Europäische Kommission in den vergangenen Jahren einige Gesetzesänderungen angestoßen, um Unternehmen zu einer nachhaltigen Unternehmensführung zu bewegen und die Prüf- und Vergleichbarkeit zu standardisieren.

Vergleichbarkeit durch Mindeststandards: Neue Gesetzgebungen und Richtlinien

Auch wenn das Thema Nachhaltigkeit in den vergangenen Jahren einen regelrechten Aufschwung erlebt hat, zeigt z.B. unsere gemeinsam mit der Kirchhoff Consult AG in 2023 veröffentlichte Studie „Nachhaltigkeit in heißen Zeiten“, dass es Unternehmen der DACH-Region insgesamt noch keinen ausreichenden Beitrag zum Erreichen des 1,5°C-Ziels leisten. Die zahlreichen Gesetzgebungen und Richtlinien, die in jüngster Zeit zu dem Thema erlassen wurden, sind dabei Fluch und Segen zugleich: Sie werden die nichtfinanzielle Berichterstattung durch den Erlass von Standards transparenter und vergleichbarer machen. Die Vielzahl neuer Regelungen und Bestimmungen im Bereich ESG stellt viele Unternehmen jedoch auch vor umfangreiche Herausforderungen. 

Mehr zum Zusammenhang von Nachhaltigkeit und Finanzberichterstattung finden Sie auch in unseren Insights.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick: 

Am 21. April 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission den Entwurf der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die Direktive verpflichtet alle großen Unternehmen und fast alle börsennotierten Unternehmen, mit dem Geschäftsjahr 2024 über ihre Nachhaltigkeitsleistung zu berichten. Damit werden neben den großen Unternehmen von öffentlichem Interesse und börsennotierten Unternehmen in der EU auch große Unternehmen ohne Kapitalmarktorientierung (ab 2025), sowie kleinere und mittlere kapitalmarktorientierte Unternehmen (ab 2026) verpflichtet, Informationen über ihre nachhaltige Unternehmensleistung im Lagebericht zu veröffentlichen. 

Ziel der CSRD ist vor allem die Erhöhung der Transparenz und Vergleichbarkeit von nachhaltigen Aktivitäten sowie nichtfinanziellen Informationen von Unternehmen. Somit ist die CSRD der nächste wichtige Schritt zu einer Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. 

Zum Hintergrund: In ihrem Green Deal hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent zu werden und gleichzeitig das Wirtschaftswachstum zu fördern. Im Einklang mit dieser Entwicklung wird der Schwerpunkt der Berichtspflichten um nachhaltigkeitsbezogene, nichtfinanzielle Aspekte erweitert. 

AUSWIRKUNGEN DER CSRD 

Neben der Erweiterung des Geltungsbereichs zur Berichtspflicht, bringt die CSRD weitere Neuerungen mit sich:  

  • Der Umfang der berichtspflichtigen Nachhaltigkeitsinformationen wird erweitert.
  • Nachhaltigkeitsinformationen erfordern eine externe Überprüfung.
  • Nachhaltigkeitsinformationen werden verpflichtender Teil des Lageberichts und unterliegen dem digitalen Tagging. Auch nach CSR Rug konnten Unternehmen ihren Bericht im oder außerhalb des Lageberichts veröffentlichen - es gab eine Wahlmöglichkeit. Diese Wahlmöglichkeit gibt es jetzt nicht mehr.
  • Die Geschäftsleitung und die Aufsichtsorgane eines Unternehmens werden eine kollektive Verantwortung tragen.
  • Verpflichtender Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS)

ALLE INFOS AUF EINEN BLICK 

Alle wichtigen Informationen zu den Auswirkungen und Anforderungen der CSRD finden Sie in diesem Factsheet

Am 22. März 2024 hat das Bundesministerium für Justiz den lang erwarteten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht veröffentlicht - die wichtigsten Aspekte des Entwurfs haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Die EU-Taxonomie wurde von der Europäischen Kommission als gemeinsames Wörterbuch zur Definition und Identifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass Unternehmen verstehen und kommunizieren, wie „grün“ ihre Aktivitäten sind. Das erhöht die Transparenz bei ökologischen bzw. nachhaltigen Investitionen. Die nachhaltigen Tätigkeiten werden dabei auf Basis der bestehenden NACE Codes kategorisiert (System für die strategische Klassifizierung der Wirtschaftszweige in der EU). 

Die Taxonomie richtet sich an sechs Umweltzielen aus (z.B. Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, u.a.). Anhand von technischer Bewertungskriterien (TBK) werden dann nachhaltige Aktivitäten für diese Ziele definiert und identifiziert. Diese TBK werden vom „Delegierten Rechtsakt Klima“ festgelegt, der im Juni 2021 verabschiedet wurde – vorerst nur für zwei der sechs Umweltziele: Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel. Die im Juni 2023 von der EU-Kommission angenommenen Rechtsakte enthalten neue technische Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten zu den restlichen vier Umweltzielen nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser– und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung sowie Schutz und Widerherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

WANN IST EIN UNTERNEHMEN ZUR BERICHTERSTATTUNG VERPFLICHTET? 

Seit dem 1. Januar 2022 ist die EU-Taxonomie für alle Portfoliomanager, Banken, Versicherungsgesellschaften und Nichtfinanz-Unternehmen des öffentlichen Interesses mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (sogenannte große PIEs) verpflichtend (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz). 

Mit Inkrafttreten der sogenannten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird der Anwendungsbereich der EU-Taxonomie auch auf grundsätzlich folgende Unternehmen:

  • Kapitalmarktorientierte Unternehmen iSd § 264d HGB mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften
  • Große Kapitalgesellschaften iSd § 267 Absatz 3 HGB
  • Große haftungsbeschränkte Personengesellschaften iSd § 264a HGB

ALLE INFOS AUF EINEN BLICK 

Alle wichtigen Informationen zu den Berichtspflichten, Erläuterungen zu den geltenden Richtlinien, Zeitleisten sowie Details zur Methodik der EU-Taxonomie finden Sie in diesem Factsheet. 

Unser Ansatz für Ihren Erfolg

Wie lässt sich ein kontinuierliches Nachhaltigkeitsmanagement im Unternehmen umsetzen? 

Der Nachhaltigkeitsbericht stellt lediglich den Output dessen dar, was im Unternehmen passiert. Nach Erstellung und Veröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts geht es darum, das Nachhaltigkeitsmanagement kontinuierlich weiterzuentwickeln. Die Integration von Nachhaltigkeit ist ein Entwicklungsprozess, der eine ständige Überwachung und Bewertung des Nachhaltigkeitsprogramms erfordert, selbst wenn ein Programm einmal entwickelt wurde. Für die Bewertung werden Kennzahlen definiert, wie z.B. Informationen über die Nachhaltigkeits-Performance und -Strategie, die Governance-Strukturen sowie identifizierte Risiken und Chancen des jeweiligen Unternehmens. Gesetzliche Anforderungen, internationale Übereinkommen und unternehmerische Selbstverpflichtungen bilden dabei den Anforderungsrahmen.  


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In der Praxis:  

  • PHASE 1 - BERICHTSPLAN DEFINIEREN: Wir unterstützen Unternehmen beim Aufbau des Prozesses, bei der Ermittlung der am besten geeigneten Methodik, bei der Ausrichtung auf die Unternehmensprioritäten, bei der Festlegung von Parametern und Aktivitäten, bei der Durchführung einer Risikobewertung der Wesentlichkeit und bei der Sicherstellung der Einbeziehung der Stakeholder. Stets in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen, mit international anerkannten Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung (z.B. GRI-Standards, SASB) und anderen als Best Practice anerkannten Regelwerken (z. B. TCFD). 

  • PHASE 2 - ANALYSIEREN UND MESSEN: Auswahl geeigneter Tools und Prozesse, um ESG-Daten und -Inhalte effektiv zu erfassen mit Hilfe von BDO. Anschließend unterstützen wir von BDO die Organisation bei der Sammlung der erforderlichen Informationen, der Überprüfung der Daten und der Sicherstellung, dass die Daten und Abläufe innerhalb der definierten Berichtsparameter interpretiert und korrekt erfasst werden.  

  • PHASE 3 - BERICHTEN UND VERBESSERN: Unterstützung von BDO bei der Erstellung des endgültigen Berichtsentwurfs. Die Einhaltung der entsprechenden Berichtsrahmen und regulatorischen Anforderungen sowie die potenzielle Prüfbarkeit der Daten und Fakten werden dabei sichergestellt.

 

Unser Service 

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung Ihres Nachhaltigkeitsberichts, wollen bestehende Prozesse optimieren oder benötigen Hilfe in prüfungsspezifischen Fragestellungen? Dann sprechen Sie uns gerne an. Wir stehen Ihnen mit unserer weitreichenden fachlichen Beratung hinsichtlich gesetzlicher Änderungen und Neuerungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung und entwickeln individuelle Ansätze mit Ihnen. 

Beratungsleistungen bei der Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts:

  • Konzeption der Nachhaltigkeitsberichterstattung 
  • Durchführung einer Wesentlichkeitsanalyse 
  • Beratung zur Definition von Zielen z.B. Science-based targets, CO2-Neutralität etc. 
  • Auswahl eines für Ihr Unternehmen geeigneten Rahmenwerks 
  • Einrichtung von Systemen der Datenerfassung und des -monitorings  
  • Erfassung und Konsolidierung der konzernweit erhobenen Daten 
  • Beratung zur System- und Prozesslandschaft für die Berichtserstellung 
  • Entwicklung einer Berichts- und Kommunikationsstrategie 
  • Beratung zum Stakeholdermanagement 
  • Durchführung von Audit Readiness Assessments

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